Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12 —
Inhalt: Gesehß,, betreffend den Erlaß ober die Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von Ueberschwemmungen,
S. v%. — Geset, betreffend die Heranzlehung der Fabriken u. s. w. mit Präzipuallelstungen für den
Wegebau in der Provinz Schlesien, S. l1co. — Geseßtz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts
in Kontopp, S. 101. — Geseh, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bewllligung von
Staatsmitteln zur Hebung der wirthschaftlichen Cage in den nothleidenden Theilen des Reglerungsbezirks
Oppeln, von 23. Februar 1881, S. 102. — Gese, betreffend die Beseitigung der durch die Hoch-
wasser im Sommer des Jahres 1888 herbeigeführten Verheerungen, S. 102. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Reglerungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden c, S. los.
(Nr. 9333.) Gesetz, betreffend den Erlaß oder die Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von
Ueberschwemmungen. Vom 15. April 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen
Lande, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Der Finanzminister wird ermächtigte
1) die Grundsteuer von solchen Liegenschaften, deren Ertrag in Folge von
Ueberschwemmung für ein oder mehrere Jahre ganz oder zu einem
erheblichen Theile verloren geht, auf ein oder mehrere Jahre ganz
oder theilweise zu erlassen;
2)) Liegenschaften, welche in Folge von Ueberschwemmung dergestalt beschädigt
sind, daß ihre Ertragfähigkeit eine erhebliche Verminderung bleibend
erlitten hat, in eine geringere Klasse des maßgebenden Klassifikationstarifes
zu versetzen.
Ges. Sammi. 1889. (Nr. 9333—9334.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1889.