Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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a) in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern und 
bei Kreiswegen der Bezirksausschuß, 
b) in allen anderen Fällen der Kreisausschuß. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 16. April 1889 an Bord Meines Aviso „Greif“. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. 
(Nr. 9335.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Kontopp. Vom 21. April 1889. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie), 
was folgt: 
S. 1. 
In Kontopp im Kreise Grünberg wird ein Amtsgericht errichtet. Dem- 
selben werden aus dem Kreise Grünberg, unter Abtrennung vom Amtsgerichte 
in Grünberg, zugelegt: 
die Amtsbezirke Voyadel, Kleinitz, Kolzig, Kontopp und Pirnig, sowie das 
zum Amtsbezirke Saabor und zum Gutsbezirke Loos gehörige Vorwerk 
Lodenberg. 
. 2. 
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Ver- 
ordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Verlin, den 21. April 1889. 
(I. S.) Wilbelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. Frhr. Lucius v. Ballhausen. v. Goßler. 
v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. 
  
(Nr. 9331—93387.
	        
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