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Die Entscheidung auf Klagen, welche die Verhängung von Ordnungsstrafen
zum Gegenstande haben, steht bei dem Oberverwaltungsgerichte dem Ersten Senate
desselben zu.
Bezüglich der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts bewendet es auch
fernerhin bei den I§P. 21, 22 und 24 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der
Verwaltungsgerichte 2c., vom a (Gesetz-Samml. von 1880 S. 328).
g. 2.
Der §. 1 dieses Gesetzes findct auf alle zur Zeit seines Inkrafttretens noch
nicht endgültig entschiedenen Sachen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Mai 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling.
v. Verdy.
(Nr. 9339.) Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Ver-
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen. Vom
19. Mai 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Provinz
Posen, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetz Samml. S. 195) sowie die Titel I und IV bis einschließlich XXV des
Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden
vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml. S. 237) treten für die Prooin Posen,
mit den aus den nachstehenden Artikeln sich ergebenden Maßgaben, in Kafe
Artikel II.
Wählbar zum Mitgliede des Provinzialrathes und des Bezirksausschusses
ist jeder selbständige Angehörige des Deutschen Reiches, welcher das dreißigste
Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und
seit mindestens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört.
Als selbständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen
zu bersien und dasselbe zu verwalten) nicht durch gerichtliche Anordnung ent-
zogen ist.