Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die Entscheidung auf Klagen, welche die Verhängung von Ordnungsstrafen 
zum Gegenstande haben, steht bei dem Oberverwaltungsgerichte dem Ersten Senate 
desselben zu. 
Bezüglich der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts bewendet es auch 
fernerhin bei den I§P. 21, 22 und 24 des Gesetzes, betreffend die Verfassung der 
Verwaltungsgerichte 2c., vom a (Gesetz-Samml. von 1880 S. 328). 
g. 2. 
Der §. 1 dieses Gesetzes findct auf alle zur Zeit seines Inkrafttretens noch 
nicht endgültig entschiedenen Sachen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Mai 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. 
v. Verdy. 
  
  
  
(Nr. 9339.) Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Ver- 
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen. Vom 
19. Mai 1889. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Provinz 
Posen, was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Gesetz Samml. S. 195) sowie die Titel I und IV bis einschließlich XXV des 
Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden 
vom 1. August 1883 (Gesetz= Samml. S. 237) treten für die Prooin Posen, 
mit den aus den nachstehenden Artikeln sich ergebenden Maßgaben, in Kafe 
Artikel II. 
Wählbar zum Mitgliede des Provinzialrathes und des Bezirksausschusses 
ist jeder selbständige Angehörige des Deutschen Reiches, welcher das dreißigste 
Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und 
seit mindestens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört. 
Als selbständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen 
zu bersien und dasselbe zu verwalten) nicht durch gerichtliche Anordnung ent- 
zogen ist.
	        
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