Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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a) selbständige (Art. II Abs. 2) Angehörige des Deutschen Reiches sind 
und das 21. Lebensjahr vollendet haben, 
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Das Recht zur Mitgliedschaft geht verloren, sobald eins der vorstehenden 
Erfordernisse bei dem Mitgliede nicht mehr zutrifft. Es ruht während der Dauer 
eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn 
dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet oder wenn 
die gerichtliche Haft verfügt ist. 
g. 3. 
Die Ernennung der Kreisausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit 
der Maßgabe, daß bei Ablauf dieser Periode die Mitgliedschaft im Ausschuss e bis 
zur Ernennung des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel 
der Mitglieder aus. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch 
das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wiederernannt werden. Jede 
Ernennung verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der im F§. 2 vor- 
geschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob 
dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet inner- 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage steht 
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende 
Wirkungz jedoch darf bis zur rechtskräftigen Entscheidung die Ernennung eines 
Ersatzmannes nicht stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß 
einen besonderen Vertreter bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. 
Die Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 39 
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des Disziplinar- 
verfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
K. 4. 
Bei Behinderung des Landrathes geht der Vorsitz im Kreisausschusse auf 
seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreissekretär, so führt nicht dieser, sondern 
das hierzu vom Kreisausschusse gewählte Mitglied den Vorsitz. 
. 5. 
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses nicht ausreichen, werden 
die Kosten, welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, von dem Kreise 
etragen. 
8 Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt der Bezirksausschuß. 
S. 6. 
Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung der zu seiner 
Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Polizeidistriktskommissarien, 
sowie der Gemeinde= und Gutsvorsteher in Anspruch zu nehmen.
	        
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