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Artikel V.
Im Uebrigen werden hinsichtlich der Angelegenheiten der Provinz und der
Kreise folgende Bestimmungen getroffen:
A. Angelegenheiten der Provinz.
1. Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des provinzialständischen
Verbandes wird ein Provinzialausschuß bestellt, welcher aus 7 bis 13 von dem
Provinziallandtage zu wählenden Mitgliedern und dem Landesdirektor besteht.
Für die Mitglieder hat der Provinziallandtag eine gleiche Zahl von Stellvertretern
u wählen.
Für die Wählbarkeit gelten die im Artikel II getroffenen Bestimmungen.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs-
präsidenten, sowie sämmtliche Provinzialbeamte.
" Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter bedürfen der Bestätigung
des Ministers des Innern.
Der Provinzialausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter desselben. Der Landesdirektor kann zum Vorsitzenden oder zum
Stellvertreter desselben nicht gewählt werden.
2. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der provinzialständischen
Verwaltung wird ein Landesdirektor bestellt, welcher von dem Provinzialausschusse
auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu wählen ist und der Bestätigung
des Königs bedarf.
Der Landesdirektor vertritt den provinzialständischen Verband nach außen
in allen Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvoll-
macht verlangen.
Er ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provinzialbeamten.
3. Wird in den Fällen zu 1 und 2 die Bestätigung versagt, so schreitet
der Provinziallandtag beziehungsweise der Provinzialausschuß zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so kann der Minister des Innern die
kommissarische Verwaltung der Stelle auf Kosten des provinzialständischen Ver-
bandes anordnen. Dasselbe findet statt, wenn der Provinziallandtag beziehungs-
weise der Provinzialausschuß die Wahl verweigert oder den nach der ersten Wahl
nicht Bestätigten wiederwählt.
Die kommissarisch bestellten Mitglieder des Provinzialausschusses müssen den
für die Wählbarkeit in diesen getroffenen Bestimmungen entsprechen.
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl des Pro-
vinziallandtages beziehungsweise des Provinzialausschusses, deren wiederholte Vor-
nahme jederzeit zulässig ist, die Bestätigung erlangt hat.
4. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Provinzial-
ausschusses und dessen Geschäfte, über die Wahl, die dienstliche Stellung und die
Befugnisse des Landesdirektors und der übrigen Provinzialbeamten, sowie hin-
sichtlich der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten des provinzial-
(Xr. 9339.)