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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 14. —
Inhalt: Geset, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesehgebung über die Stempelsteuer,
S. 115. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., S. 177.
(Nr. 9340.) Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesetzgebung über
die Stempelsteuer. Vom 19. Mai 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der
Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
K. 1.
a) Der von Pacht= und Miethverträgen, von Afterpacht= und After-
miethverträgen und von Verlängerungen derselben, sowie von antichretischen
Verträgen zu entrichtende Stempel von einem Drittel vom Hundert wird auf
ein Zehntel vom Hundert ermäßigt.
b) Bei Pacht= und Afterpachtverträgen und deren Verlängerungen von
sechsjähriger oder längerer Dauer ist es den Kontrahenten gestattet, den Stempel
in dreijährigen Fristen, für je drei Jahre im Voraus, zu zahlen. Die erstmalige
Versteuerung hat innerhalb der für die Versteuerung von Urkunden in den be-
stehenden Stempelgesetzen bewilligten vierzehntägigen Frist, die Versteuerung jeder
folgenden Periode innerhalb vierzehn Tagen nach dem Beginne der letzteren zu
erfolgen.
J0) Wenn die zu b gestattete Theilversteuerung nicht rechtzeitig bewirkt wird,
verfallen die Kontrahenten in die gesetzliche Stempelstrafe des Vierfachen der fällig
gewordenen Steuer, und haben außerdem die noch rückständigen Theile der Steuer
in ungetrennter Summe alsbald zu zahlen.
4) Wenn Pachtverträge vor Ablauf der ursprünglich verabredeten Dauer,
innerhalb einer schon versteuerten Periode, ihr Ende erreichen, ist eine fernere
Versteuerung nicht zu leisten.
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9340.) 23
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1889.