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bezüglich der Anlage von Stationen in dem Sachsen-Weimarischen Gebiete etwaige
besondere Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen wird.
Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe,
soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß-
korrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen
Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürfnisses
die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die ge-
plante Eisenbahn kreuzen, von der Großherzoglich Sächsischen Regierung an-
geordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzogliche
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn=
verwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel II.
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannte Bahn
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter-
geordneier Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu be-
treiben.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird für den Fall der Ausführung
der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in Anerkennung der für
die betreffenden Theile ihres Staatögebietes hiermit verknüpften Vortheile —
1) den gesammten zum Bau der Bahnanlage erforderlichen Grund und
Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung
stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn innerhalb ihres Gebietes gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß von 50 000 Mark, in Worten: funfzigtausend Mark= gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche, oder zum Schutze der
benachbarten Grundstücke zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten