Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiets soll 
auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls ge- 
eignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Weimarischen Staatsangehörigen 
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er- 
mitteln sind. 
Artikel IKK. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
im Großherzoglich Sächsischen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahn- 
verwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Großhergoglich 
Sächsischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch 
nach den Sachsen-Weimarischen Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird, so lange die Bahn im Eigen- 
thum oder Betrieb der Königlich Preußischen Regierung sich befindet, von derselben 
und dem zugehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben erheben, noch 
auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen kor- 
porativen Verbände zulassen. 
Artikel XI. 
Für die Einziehung von Stationen, sowie für die Einstellung des Betriebes 
auf der ganzen Bahn oder einem Theile derselben ist die Zustimmung der Groß- 
herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Sachsen-Weimarische Staatsgebiet 
entfallenden Bahnstrecke wird die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung, so lange 
die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staales sich befindet, 
nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an 
einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der Groß- 
herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so bleibt der Groß- 
herzoglich Sächsischen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in ihrem Gebiet 
belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. No- 
vember 1838 anzukaufen. Ourch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigen- 
thums seitens der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung soll indeß die Ein- 
heitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. Die Grohherzogliche 
Regierung verpflichtet sich vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die 
(Fr. 9342—9348.)
	        
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