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Verwaltung des auf ihrem Gebiet belegenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebs-
unternehmer zu übertragen, welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf
Preußischem Gebiet belegenen Strecke der Bahn führen wird.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Vevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 21. Dezember 1888.
Dr. Micke. Dr. Slevogt.
(L. S.) (L. S.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 9343.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Einbeck. Vom 14. Juni 1889.
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz-
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das
Grundbuch im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Einbeck gehörigen Bezirk der Gemeinde
Markoldendorf
am 15. Juli 1889 beginnen soll.
Berlin, den 14. Juni 1889.
Der Justizminister.
v. Schelling.