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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18. —
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung
von Wittwen= und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869, S. 131. —. Be-
kanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 132.
(Nr. 9345.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung
und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom
22. Dezember 1869 (Gesetz Samml. von 1870 S. 1). Vom 19. Juni 1889.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Die jährlichen Beiträge sowie die Antritts= und Gehaltsverbesserungsgelder,
welche auf Grund des F. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 über die Er-
weiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen= und Waisenkassen für
Elementarlehrer (Gesetz-Samml. von 1870 S. 1) bis zu den daselbst bestimmten
Höchstbeträgen von den Lehrern an öffentlichen Schulen einschließlich der Emeriten
an die nach den Vorschriften dieses Gesetzes beziehungsweise des Abänderungsgesetzes
vom 24. Februar 1881 (Gesetz-Samml. S. 41) eingerichteten Wittwen= und
Waisenkassen für die Zeit vom 1. April 1889 ab statutenmäßig zu zahlen sind,
werden nicht erhoben.
Artikel 2.
Von der Bestimmung in Artikel 1 sind die jährlichen Beiträge und Gehalts-
verbesserungsgelder derjenigen Lehrer und Emeriten ausgeschlossen, welche als
Staatsbeamte beziehungsweise pensionirte Staatsbeamte unter das Gesetz, betreffend
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten,
vom 20. Mai 1882 (Gesetz= Samml. S. 298) und unter das Gesetz, betreffend
den Erlaß der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der unmittelbaren Staatsbeamten,
vom 28. März 1888 (Gesetz= Samml. S. 48) fallen.
Artikel 3.
Diejenigen Lehrer an öffentlichen Schulen, einschließlich der Emeriten, welche
Mitglieder einer der im Artikel 1 bezeichneten Kassen sind und nach dem 31. März1889
in eine zur Pension aus der Staatskasse berechtigende Stelle des unmittelbaren
Ges. Sauml. 1889. (Tr. 9315.) 27
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1889.