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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 19. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Spczialkasse bei der Ansiedelungskommission
für Westpreußen und Posen, S. 135. — Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus
dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten, S. 130. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks
des Amtsgerichts Crefeld, S. 137. — Bekanntmachung der nach dem Geseß vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Crlasse, Urkunden ., S. 137.
(Nr. 9346.) Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Spezialkasse bei der
Ansicdelungskommission für Westpreußen und Posen. Vom 12. Juni 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der §9#. 3, 7 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche
des Staatsministeriums tritt hinzu: „der Rendam der „Spzialkusf e bei der An-
siedelungskommission für Westpreußen und Posen'l. Die Höhe der von dem
Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution wird auf 5000 Mark, geschrieben:
„Fünftausend Mark“ festgesetzt. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Ver-
ordnung vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem
Bereiche des Staatsministeriums und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml.
S. 260) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. Lucius v. Ballhausen. v. Scholz.
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9316—9347) 28
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1889.