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3) Ueberschußabgaben aus den Kirchenkassen (§. 14),
4) dauernde Pfarrbeiträge (§9. 15 ff. und 20),
5) die durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden
(§. 19).
F. 13.
Die im §. 22 bezeichnete Abfindung aus Staatsfonds tritt, sobald sie be-
willigt ist, den sonstigen Einnahmen hinzu.
C. 14.
Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige Sollausgabe
um mehr als ein Drittel der letzteren und wenigstens um 300 Mark jährlich
übersteigt, haben sechs Monate nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahres zehn
Prozent der Ueberschüsse des letzteren an den Pfarrwittwen-- und Waisenfonds der
evangelischen Landeskirche zur Bildung eines Betriebsfonds abzugeben (§. 15 der
Generalsynodalordnung; Artikel 14 Nr. 3 und Artikel 17 des Gesetzes vom
3. Juni 1876, Gesetz= Samml. S. 125).
Diese Bestimmung gilt nur für sechs aufeinanderfolgende Jahre.
Die kirchliche Aufsichtsbehörde erläßt die zur Sicherung regelmäßiger Leistung
dieser Abgabe geeigneten Anweisungen und trifft thunlichst auf die jedesmalige
Voranschlagszeit der Kirchenkasse die erforderliche Festsetzung der im einzelnen Falle
abzugebenden Beträge.
. 15.
Die in §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, sowie die Hinterbliebenen
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, und die erledigten Pfarrstellen sind
verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von drei Prozent des Diensteinkommens be-
ziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen= und
Waisenfonds zu leisten. Derselbe ist von dem durch 100 Mark theilbaren Ge-
sammtbetrage jenes Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten
Tagen jedes Kalendervierteljahres portofrei einzuzahlen.
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung von
dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen.
S. 16.
Der Pfarrbeitrag der Geistlichen von drei Prozent des Dienst= beziehungs-
weise Emeriteneinkommens verringert sich) sofern deren Wittwen und Waisen nach
§. 9 Absatz 2 und 3 auf das Wittwen= und Waisengeld anrechnungsfähige Be-
zuge gesichert sind, in folgender Weise:
» Das volle Wittwengeld wird auf den fünften Theil des laufenden Dienst-
einkommens beziehungsweise bei Emeriten auf den dritten Theil ihrer Pension ver-
anschlagt. Für jedes volle Fünftel des so berechneten Wittwengeldes, welches
durch jene Bezüge gedeckt wird) fällt ein halbes Prozent des Pfarrbeitrages fort.
(Nr. 9310,