Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 145 — 
3) Ueberschußabgaben aus den Kirchenkassen (§. 14), 
4) dauernde Pfarrbeiträge (§9. 15 ff. und 20), 
5) die durch Umlage aufzubringenden Leistungen der Kirchengemeinden 
(§. 19). 
F. 13. 
Die im §. 22 bezeichnete Abfindung aus Staatsfonds tritt, sobald sie be- 
willigt ist, den sonstigen Einnahmen hinzu. 
C. 14. 
Kirchenkassen, deren etatsmäßige Solleinnahme die etatsmäßige Sollausgabe 
um mehr als ein Drittel der letzteren und wenigstens um 300 Mark jährlich 
übersteigt, haben sechs Monate nach dem Schlusse jedes Rechnungsjahres zehn 
Prozent der Ueberschüsse des letzteren an den Pfarrwittwen-- und Waisenfonds der 
evangelischen Landeskirche zur Bildung eines Betriebsfonds abzugeben (§. 15 der 
Generalsynodalordnung; Artikel 14 Nr. 3 und Artikel 17 des Gesetzes vom 
3. Juni 1876, Gesetz= Samml. S. 125). 
Diese Bestimmung gilt nur für sechs aufeinanderfolgende Jahre. 
Die kirchliche Aufsichtsbehörde erläßt die zur Sicherung regelmäßiger Leistung 
dieser Abgabe geeigneten Anweisungen und trifft thunlichst auf die jedesmalige 
Voranschlagszeit der Kirchenkasse die erforderliche Festsetzung der im einzelnen Falle 
abzugebenden Beträge. 
. 15. 
Die in §. 1 bezeichneten Geistlichen und Emeriten, sowie die Hinterbliebenen 
derselben, so lange sie die Gnadenzeit genießen, und die erledigten Pfarrstellen sind 
verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von drei Prozent des Diensteinkommens be- 
ziehungsweise des Ruhegehalts, welches sie beziehen, an den Pfarrwittwen= und 
Waisenfonds zu leisten. Derselbe ist von dem durch 100 Mark theilbaren Ge- 
sammtbetrage jenes Einkommens zu berechnen und zu je einem Viertel in den ersten 
Tagen jedes Kalendervierteljahres portofrei einzuzahlen. 
In den Ruhestand versetzte Geistliche, welche weder verheirathet sind, noch 
eheliche Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, sind von vorstehender Verpflichtung von 
dem Zeitpunkte ab entbunden, wo die vorgedachten Voraussetzungen zusammentreffen. 
S. 16. 
Der Pfarrbeitrag der Geistlichen von drei Prozent des Dienst= beziehungs- 
weise Emeriteneinkommens verringert sich) sofern deren Wittwen und Waisen nach 
§. 9 Absatz 2 und 3 auf das Wittwen= und Waisengeld anrechnungsfähige Be- 
zuge gesichert sind, in folgender Weise: 
» Das volle Wittwengeld wird auf den fünften Theil des laufenden Dienst- 
einkommens beziehungsweise bei Emeriten auf den dritten Theil ihrer Pension ver- 
anschlagt. Für jedes volle Fünftel des so berechneten Wittwengeldes, welches 
durch jene Bezüge gedeckt wird) fällt ein halbes Prozent des Pfarrbeitrages fort. 
(Nr. 9310,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.