Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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pflichtung zur Theilnahme an der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ent- 
bunden sind und noch zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in diesem Ver- 
sicherungsverhältniß stehen. 
§. 25. 
Hinsichtlich der Verwaltung und Vertretung des Pfarrwittwen= und Waisen- 
fonds der evangelischen Landeskirche, sowie hinsichtlich der Grundsätze, nach welchen 
das Diensteinkommen und das Dienstalter der Geistlichen berechnet oder sonst die 
Verpflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds gegenüber den Wittwen und 
Waisen bemessen und die Verbindlichkeiten der Geistlichen, kirchlichen Kassen und 
Kirchengemeinden gegenüber dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds festgestellt oder 
zur Erfüllung gebracht werden, sind) soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes be- 
stimmt, im Allgemeinen die Bestimmungen maßgebend, welche in den entsprechen- 
den Beziehungen für den Pensionsfonds der Landeskirche gelten. 
Der Envangelische Oberkirchenrath kann einzelne ihm nach diesem Gesetz zu- 
stehende Befugnisse, unter Vorbehalt der Entscheidung über vorkommende Be- 
schwerden, auf die Provinzialkonsistorien übertragen. 
26. 
Die Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften 
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in 
diesen Provinzen, sobald in denselben das Kirchengesetz vom 26. Januar 1880 
(Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt S. 37) gemäß F. 20 daselbst zur 
Geltung gelangt sein wird, in den dort vorgeschriebenen Formen. 
27. 
Soweit es zur Durchführung vorstehender Anordnungen einer Mitwirkung 
der Landesgesetzgebung bedarf, wird dieselbe vorbehalten. 
Der Zeitpunkt, in welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird, nachdem 
durch Staatsgesetz die in §P. 13 und 22 erwähnten Mittel und Rechte über- 
wiesen sein werden, durch landesherrliche Verordnung bestimmt, welche im Kirch- 
lichen Gesetz= und Verordnungsblatt zu verkünden ist. 
t. 
Der Envangelische Oberkirchenrath wird mit Ausführung dieses Kirchen- 
gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Vord Meiner Bacht „Hohenzollern") Drontheim, den 
15. Juli 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Hermes. 
 
	        
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