Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 150 — 
die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus 
der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Die Bahn wird vorläufig nur eingeleisig ausgeführt werden. Ueber den 
Zeitpunkt der etwaigen Anlage des zweiten Geleises entscheidet ausschließlich die 
Königlich Preußische Regierung. ODieselbe ist berechtigt, die Bahn nach den 
Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be- 
deutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An- 
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften 
Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebes der Bahn zu gestatten; 
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren. 
Zuschuß von 150 000 Mark, in Worten: 
, Einhundert und Funfzigtausend Mark“ 
zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von 
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach 
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der 
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth- 
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienzentschädigung nicht 
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von 
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.