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erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen
Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung eiwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an-
geordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen acht Wochen, nach Vorlage des betreffenden Auszuges, ist die Eisen-
bahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem
Iwecke die Herzoglich Braunschweigische Regierung der Königlich Preußischen Re-
gierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Vergleiche
über Grunderwerbsentschädigungen jeder Art bedürfen der Zustimmung der Her-
zoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zustimmung versagt, so ist
das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen.
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auf-
wand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann
zu ersetzen. «
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernom-
menen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w.
mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen
Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich
Preußischen Regierung verhaftet. ·
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her—
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit
diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Dieer nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er-
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so wird die Herzoglich
Braunschweigische Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen
erforderlichen Grund und Vodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV.
unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht
ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von
(Xr. 90350.)