Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Ent— 
schädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, 
als diejenigen, welche bei Enteignungen in dem Herzogthume Braunschweig jeweilig 
Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums 
oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den be— 
zeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den 
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im 
Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen 
Gebiete belegene Strecke, sowie bezüglich der Ausübung des Aufsichtsrechts finden die 
Bestimmungen in den Artikeln IV. V und VI des unterm 27./30. Juni 1884 
abgeschlossenen Staatsvertrages wischen Preußen und Braunschweig, betreffend 
die anderweite Regelung der die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen, 
entsprechende Anwendung. 
Artikel VII. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Artikel VIII. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der den 
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und dem zu derselben gehörigen 
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung 
derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel IK. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats- 
gebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung, 
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich 
befindet, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel X. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen.
	        
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