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Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle
eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wireung, jedoch dürfen bis zur Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichtes Ersatzwahlen nicht stattfinden.
F. 3.
Nach je drei Jahren scheiden das eine Mal fünf, das andere Mal vier
der gewählten Mitglieder und Stellvertreter aus und werden durch neue Wahlen
ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der
neu Gewählten in Thätigkeit.
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
K. 4. . ...
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell-
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß
durch den Provinziallandtag bei dessen nächstem Zusammentritte erfolgen. Die
Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in Thätigkeit, für
welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
ie
Die Wahl des Vorsitzenden des Provinzialausschusses und des Stellvertreters
desselben (Artikel V. A Ziffer 1 Absatz 4 des Gesetzes) erfolgt auf die Dauer ihrer
Wahlperiode für den Provinzialausschuß.
Wenn der Vorsitzende und auch dessen Stellvertreter ausgeschieden oder
behindert sind, Keht der Vorsitz auf ein anderes Mitglied in der Reihenfolge über,
in welcher die Wahl der Mitglieder vom Provinziallandtage erfolgt ist.
S. 6.
Die Mitglieder des Provinzialausschusses werden vom Oberpräsidenten
vereidigt und in ihre Stellen eingeführt. Sie können aus Gründen, welche die
Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (I. 2 des Gesetzes vom
21. Juli 1852), Gesetz Samml. S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens
ihrer Stellen enthoben werden. .
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften, welche nach Maßgabe
des §. 32 Nr. 5 gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommen.
S. 7.
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; sie muß
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte der Mitglieder
des Provinzialausschusses.