Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle 
eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Die Klage hat 
keine aufschiebende Wireung, jedoch dürfen bis zur Entscheidung des Ober- 
verwaltungsgerichtes Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
F. 3. 
Nach je drei Jahren scheiden das eine Mal fünf, das andere Mal vier 
der gewählten Mitglieder und Stellvertreter aus und werden durch neue Wahlen 
ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der 
neu Gewählten in Thätigkeit. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
K. 4. . ... 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell- 
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß 
durch den Provinziallandtag bei dessen nächstem Zusammentritte erfolgen. Die 
Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in Thätigkeit, für 
welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
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Die Wahl des Vorsitzenden des Provinzialausschusses und des Stellvertreters 
desselben (Artikel V. A Ziffer 1 Absatz 4 des Gesetzes) erfolgt auf die Dauer ihrer 
Wahlperiode für den Provinzialausschuß. 
Wenn der Vorsitzende und auch dessen Stellvertreter ausgeschieden oder 
behindert sind, Keht der Vorsitz auf ein anderes Mitglied in der Reihenfolge über, 
in welcher die Wahl der Mitglieder vom Provinziallandtage erfolgt ist. 
S. 6. 
Die Mitglieder des Provinzialausschusses werden vom Oberpräsidenten 
vereidigt und in ihre Stellen eingeführt. Sie können aus Gründen, welche die 
Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (I. 2 des Gesetzes vom 
21. Juli 1852), Gesetz Samml. S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens 
ihrer Stellen enthoben werden. . 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften, welche nach Maßgabe 
des §. 32 Nr. 5 gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommen. 
S. 7. 
Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. 
Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; sie muß 
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte der Mitglieder 
des Provinzialausschusses.
	        
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