Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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g. 25. 
Urkunden, mittelst deren der Provinzialverband Verpflichtungen übernimmt, 
müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Provinziallandtages 
beziehungsweise des Provinzialausschusses von dem Landesdirektor und von zwei 
Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und mit dem Amtssiegel des 
Landesdirektors versehen sein. In denjenigen Fällen, in denen es der Genehmigung 
der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der Ausfertigung in beglaubigter 
Form beizufügen. 
Urkunden und Vollmachten, welche das Chaussee= und Wegewesen, das 
Landarmen-, Korrigenden= und Zwangerziehungswesen, die Kranken= und Unrfall- 
versicherung der Bauarbeiter des provinzialständischen Verbandes, die land= und 
forstwirthschaftliche Berufsgenossenschaft der Provinz Posen, die Provinzial- 
Wittwen= und Waisenkasse, sowie den Viehseuchenfonds, das Landesmeliorations- 
wesen und die Provinzialanstalten betreffen, jedoch mit Ausschluß der Urkunden 
über Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten, werden von dem 
Landesdirektor und einem der oberen Provinzialbeamten rechtsgültig vollzogen. 
Auch können für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten in Betreff der 
Vollziehung von Urkunden und Vollmachten, zur Erleichterung der Geschäfte, 
noch weiter gehende Bestimmungen durch Provinzialstatut getroffen werden. 
F. 26. 
Der Landesdirektor ist befugt, für die Geschäfte der kommunalen Provinzial- 
verwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Kreis= und Ge- 
meindebehörden in Anspruch zu nehmen. 
. 27. 
Dem Landesdirektor werden zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte 
der provinzialständischen Verwaltung zwei obere Beamte mit berathender Stimme 
zugeordnet, von denen der eine zum Richteramte oder zum höheren Verwaltungs- 
dienste (Landesrath), der andere zu den höheren Staatsämtern im Baufache 
(Landesbaurath) befähigt sein muß. Auch können demselben, nach näherer Be- 
stimmung eines Provinzialstatutes, für die Geschäfte der gesammten oder einzelner 
Zweige der provinzialständischen Verwaltung noch andere obere Beamte (Landes- 
räthe) mit berathender Stimme zugeordnet werden. 
Die Anstellung dieser Beamten erfolgt auf Lebenszeit. Sie werden von 
dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. 
* 
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Büreau-, Kassen= und sonstigen 
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung erforderlichen Beamten werden 
von dem Provinziallandtage nach Zahl, Diensteimahme und Art der Besetzung 
(auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinzialausschusses 
durch den Haushaltsetat bestimmt.
	        
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