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g. 25.
Urkunden, mittelst deren der Provinzialverband Verpflichtungen übernimmt,
müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Provinziallandtages
beziehungsweise des Provinzialausschusses von dem Landesdirektor und von zwei
Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und mit dem Amtssiegel des
Landesdirektors versehen sein. In denjenigen Fällen, in denen es der Genehmigung
der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der Ausfertigung in beglaubigter
Form beizufügen.
Urkunden und Vollmachten, welche das Chaussee= und Wegewesen, das
Landarmen-, Korrigenden= und Zwangerziehungswesen, die Kranken= und Unrfall-
versicherung der Bauarbeiter des provinzialständischen Verbandes, die land= und
forstwirthschaftliche Berufsgenossenschaft der Provinz Posen, die Provinzial-
Wittwen= und Waisenkasse, sowie den Viehseuchenfonds, das Landesmeliorations-
wesen und die Provinzialanstalten betreffen, jedoch mit Ausschluß der Urkunden
über Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten, werden von dem
Landesdirektor und einem der oberen Provinzialbeamten rechtsgültig vollzogen.
Auch können für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten in Betreff der
Vollziehung von Urkunden und Vollmachten, zur Erleichterung der Geschäfte,
noch weiter gehende Bestimmungen durch Provinzialstatut getroffen werden.
F. 26.
Der Landesdirektor ist befugt, für die Geschäfte der kommunalen Provinzial-
verwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit der Kreis= und Ge-
meindebehörden in Anspruch zu nehmen.
. 27.
Dem Landesdirektor werden zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte
der provinzialständischen Verwaltung zwei obere Beamte mit berathender Stimme
zugeordnet, von denen der eine zum Richteramte oder zum höheren Verwaltungs-
dienste (Landesrath), der andere zu den höheren Staatsämtern im Baufache
(Landesbaurath) befähigt sein muß. Auch können demselben, nach näherer Be-
stimmung eines Provinzialstatutes, für die Geschäfte der gesammten oder einzelner
Zweige der provinzialständischen Verwaltung noch andere obere Beamte (Landes-
räthe) mit berathender Stimme zugeordnet werden.
Die Anstellung dieser Beamten erfolgt auf Lebenszeit. Sie werden von
dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt.
*
Die Stellen der zur Wahrnehmung der Büreau-, Kassen= und sonstigen
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung erforderlichen Beamten werden
von dem Provinziallandtage nach Zahl, Diensteimahme und Art der Besetzung
(auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinzialausschusses
durch den Haushaltsetat bestimmt.