Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch den Provinzialausschuß. Die 
Beamten werden von dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt. 
Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen von dem Provinzialausschusse. 
. 29. 
Ueber die an den einzelnen Provinzialinstituten und in der Provinzial- 
Chaussee= und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der 
Anstellung derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungs- 
zweig zu erlassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden 
Etats bestimmt. 
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in 
Geltung. 
F. 30. 
Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer 
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch 
ein von dem Provinziallandtage zu erlassendes Reglement geordnet. 
g. 31. 
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militär- 
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften. 
E. 32. 
Jy Betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten finden die Vorschriften 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) mit folgenden Maß- 
gaben Anwendung: 
1) Gegen den Landesdirektor und die demselben nach F. 27 zugeordneten 
oberen Beamten ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur in dem 
auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren zulässig. 
2) Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die den Ministern und den 
Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von Ordnungs- 
strafen dem Landesdirektor zu jedoch dürfen die von ihm festzusetzenden 
Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen. 
Außerdem steht 
3) den Vorstehern von Provinzialanstalten die Befugniß zu, gegen die 
ihnen nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen An- 
staltsbeamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen. 
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vor- 
steher von Provinzialanstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksausschusse statt. 
5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an 
die Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor und, sofern 
das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im §. 27 ge- 
(Nr. 9359.)
	        
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