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Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch den Provinzialausschuß. Die
Beamten werden von dem Landesdirektor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt.
Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen von dem Provinzialausschusse.
. 29.
Ueber die an den einzelnen Provinzialinstituten und in der Provinzial-
Chaussee= und Wegeverwaltung anzustellenden Beamten, sowie über die Art der
Anstellung derselben wird durch die für jene Institute und jenen Verwaltungs-
zweig zu erlassenden Reglements beziehungsweise die für dieselben festzustellenden
Etats bestimmt.
Bis zum Erlasse neuer Reglements bleiben die bestehenden Reglements in
Geltung.
F. 30.
Sämmtliche Provinzialbeamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch
ein von dem Provinziallandtage zu erlassendes Reglement geordnet.
g. 31.
Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militär-
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
E. 32.
Jy Betreff der Dienstvergehen der Provinzialbeamten finden die Vorschriften
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) mit folgenden Maß-
gaben Anwendung:
1) Gegen den Landesdirektor und die demselben nach F. 27 zugeordneten
oberen Beamten ist die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur in dem
auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren zulässig.
2) Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die den Ministern und den
Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von Ordnungs-
strafen dem Landesdirektor zu jedoch dürfen die von ihm festzusetzenden
Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen.
Außerdem steht
3) den Vorstehern von Provinzialanstalten die Befugniß zu, gegen die
ihnen nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen An-
staltsbeamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen.
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vor-
steher von Provinzialanstalten findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt.
5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an
die Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor und, sofern
das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im §. 27 ge-
(Nr. 9359.)