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dachten Provinzialbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an
die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes der
Bezirksausschuß und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober-
verwaltungsgericht.
Die Vertreter der Staatsamwaltschaft bei dem Bezirksausschusse
und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des Innern
ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Ober-
verwaltungsgerichte findet im mündlichen Verfahren statt. Das Gut-
achten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen.
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor-
untersuchung durch Beschluß des Bezirksausschusses eingestellt werden.
6) Die Bestimmung des §. 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852
findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im 9. 27
gedachten, Amwendung.
§. 33.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten,
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes
können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt. werden. Die Einsetzung,
die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung
derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der Provinzial=
landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst vorbehält.
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialaus-
schusse ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht
desselben.
Die Verwaltung der Provinsfalhülfskaff e geschieht auch fernerhin durch
eine Kommission, welche aus dem Landesdirektor, als Vorsitzenden, und sechs
Mitgliedern besteht. Eins dieser Mitglieder, welches zugleich Stellvertreter des
Vorsitzenden ist, wird vom Provinzialausschusse aus den oberen Beamten der
Provinzialverwaltung entnommen, vier Mitglieder werden durch den Provinzial-
landtag gewählt und ein Mitglied wird von dem Oberpräsidenten ernannt. Im
Uebrigen bleibt es für die Provinzialhülfskasse, bis zu einer Abänderung des
Statutes, bei den geltenden Bestimmungen.
§. 34.
Die Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen,
sowie die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes erhalten eine entsprechende
Entschädigung.
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag.
§. 35.
Die Mitglieder des Provinzialausschusses, sowie der Landesdirektor und die
ihm zugeordneten oberen Beamten (§ 21 und 27) können, sofern sie nicht selbst