Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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dachten Provinzialbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an 
die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhofes der 
Bezirksausschuß und an die Stelle des Staatsministeriums das Ober- 
verwaltungsgericht. 
Die Vertreter der Staatsamwaltschaft bei dem Bezirksausschusse 
und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des Innern 
ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksausschusse und dem Ober- 
verwaltungsgerichte findet im mündlichen Verfahren statt. Das Gut- 
achten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. 
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung durch Beschluß des Bezirksausschusses eingestellt werden. 
6) Die Bestimmung des §. 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im 9. 27 
gedachten, Amwendung. 
§. 33. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, 
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes 
können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt. werden. Die Einsetzung, 
die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung 
derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der 
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der Provinzial= 
landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialaus- 
schusse ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht 
desselben. 
Die Verwaltung der Provinsfalhülfskaff e geschieht auch fernerhin durch 
eine Kommission, welche aus dem Landesdirektor, als Vorsitzenden, und sechs 
Mitgliedern besteht. Eins dieser Mitglieder, welches zugleich Stellvertreter des 
Vorsitzenden ist, wird vom Provinzialausschusse aus den oberen Beamten der 
Provinzialverwaltung entnommen, vier Mitglieder werden durch den Provinzial- 
landtag gewählt und ein Mitglied wird von dem Oberpräsidenten ernannt. Im 
Uebrigen bleibt es für die Provinzialhülfskasse, bis zu einer Abänderung des 
Statutes, bei den geltenden Bestimmungen. 
§. 34. 
Die Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen, 
sowie die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes erhalten eine entsprechende 
Entschädigung. 
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag. 
§. 35. 
Die Mitglieder des Provinzialausschusses, sowie der Landesdirektor und die 
ihm zugeordneten oberen Beamten (§ 21 und 27) können, sofern sie nicht selbst
	        
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