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in Betreff der Provinzialhülfs= und Darlehnskassen zu 4 auf die Grund-
sätze, nach denen die Gewährung von Darlehnen zu. erfolgen hat,
in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5 auf die Organisation und
die Verwaltungsgrundsätze.
Ingleichen bedarf das im F. 30 vorgeschriebene Reglement über die dienst-
lichen Verhältnisse der Provinzialbeamten der Genehmigung des Ministers des
Innern in Betreff der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und Pen-
sionirurg der Beamten.
is zu einer anderweiten Beschlußnahme bleiben die zur Zeit bestehenden
bezüglichen Reglements in Geltung.
KG. 43.
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Provinziallandtag durch
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen,
welche innerhalb drei Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen. Der
neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung zu
berufen.
Im Falle der Auflösung eines Provinziallandtages bleiben die von dem-
selboen gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzial=
kommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in
Wirksamkeit.
IV. Schluß-, Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen.
S. 44.
Noch im Laufe des Jahres 1889 ist zur Wahl der Mitglieder des
Provinzialausschusses und deren Stellvertreter zu schreiten.
Nach Bestätigung der Wahlen schreitet der Provinzialausschuß, auf Ein-
ladung und unter Leitung des Oberpräsidenten, zur ersten Wahl des Vorsitzenden
und eines Stellvertreters desselben und sodann, unter Leitung des Vorsitzenden,
zur Wahl des Landesdirektors, sowie der demselben zuzuordnenden oberen Beamten.
. 45.
Die provinzialständische Verwaltungskommission, die provinzialständische
Kommission für den Chaussee= und Wegebau und die provinzialständische Land-
armendirektion werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten derselben gehen auf den
Provinzialausschuß beziehungsweise den Landesdirektor über und die Büreaubeamten
derselben treten in das Büreau der Provinzialverwaltung.
Der Zeitpunkt des Ueberganges der Geschäfte der genannten Kommissionen
auf den Provinzialausschuß beziehungsweise den Landesdirektor wird von dem
Oberpräsidenten bestimmt und durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
(Nr. 9359.)