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die Anzahl der eingereichten Stücke den nach den abgeschlossenen Verträgen für
den Umtausch maßgebenden Verhältnißzahlen nicht entspricht, die Ausgleichung
des in Schuldverschreibungen nicht darstellbaren Ueberschußbetrages durch Baar-
zahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der 3 ½ prozentigen
konsolidirten Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse
bezahlt worden ist, berechnet wird.
. 5.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, an Stelle der noch nicht begebenen
Prioritätsobligationen der im F. 1 unter 4 bezeichneten Eisenbahnunternehmung,
soweit sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem Ermessen des
Finanzministers als unvortheilhaft erweisen sollte, nach Maßgabe des Bedürf-
nisses für die statutarischen Verwendungszwecke Staatsschuldverschreibungen zu
dem Betrage von 500 000 Mark auszugeben.
S. 6.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden
ermächtigt, bei der Auflösung der im F. 1 unter 2 bis 4 genannten Gesell-
schaften nach Maßgabe der daselbst bezeichneten Verträge den Kaufpreis für den
Erwerb der Bahnen unter Verwendung der in 9#. 2 und 3 bewilligten Mittel
zu zahlen, beziehungsweise auf die Staatskasse zu übernehmen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen und die
etwa noch zu begebenden Anleihen der in diesem Gesetze bezeichneten Eisenbahn-
unternehmungen, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung
zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen dieser Anleihen
die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staatsschuldver-
schreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen. Die
hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden Be-
trages von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
S. 7.
Ueber die Ausführung der im F. 6 getroffenen Bestimmungen hat die
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahn-
verwaltung Rechenschaft zu geben.
Wamm, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§§. 2, 3, 5 und 6), bestimmt, soweit
nicht durch die im F. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der
Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihen und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.