b) für je eine Aktie Lit. B à 500 Mark Staatsschuldverschreibungen der
3½ prozentigen konsolidirten Anleihe zum Nennwerthe von Dreihundert
Mark, sowie eine baare Zuzahlung von Dreißig Mark,
J) für je sieben Aktien Lit. C à 500 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3½prozentigen konsolidirten Anleihe zum Neumwerthe von Fünf.
hundert Mark,
sämmtliche Staatsschuldverschreibungen mit Zinsscheinen für die Zeit vom
1. April 1890.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell-
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische
Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von der
Perfektion dieses Vertrages ab in der Weise, daß jede Aktie Eine Stimme ge-
währt, wogegen die Vorschrift im F. 25 des Gesellschaftsstatuts außer Kraft tritt.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um-
tausch wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen.
S. 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung
des Unternehmens (F. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten Aktien ent-
fallenden Betrages (F. 4) behufs statutemmäßiger Vertheilung an die Inhaber der
Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf-
zufordern) binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts-
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
S. 6.
Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am 1. des zweiten auf die Perfektion
dieses Vertrages folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April
1890 ab die Verwaltung und der Betrieb des Unterelbeschen Eisenbahnunter-
nehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte der Bahn
schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Unterelbesche Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Ver-
waltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion führen
läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zu-
stimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages
das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an den Staat