Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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jedoch  nur  insoweit,  als  der  erforderliche  Grund  und  Boden  sich  im
Eigenthum  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  befindet.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im
öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf
Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

Zu  den  Grunderwerbskosten  für  nachfolgende  Bahnen  soll  staatsseitig  ein
Zuschuß  gewährt  werden,  und  zwar:

a)  für  die  im  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  belegene  Theilstrecke

der  Bahn  zu  Nr.  18a  (Hagenow-Oldesloe)  von  .  .  .  200  000  Mark,

b)  für  die  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen  Theilstrecken

  der  Bahn  zu  Nr.  21  (Geestemünde—Cuxhaven

mit  Abzweigung  nach  Bederkesa)  vo  ...  263000
J.)  für  die  Bahn  zu  Nr.  25  (Langenschwalbach-Zollhaus)

von...·.......·....·.....................  200000s
4)  für  die  Bahn  zu  Nr.  30  (Hermeskeil-Wemmetsweiler)

vgndndno  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  520  000

B.  Für  die  unter  Nr.  I  Lit.  a  1  bis  17,  18b,  19  bis  21,  23  bis  27  und
30  bezeichneten  Bahnen  ist  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  bffentlichen  Wege,
soweit  dies  die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten
Interessenten  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des
Bestehens  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

C.  Für  die  unter  Nr.  I  Lit.  a  3,  4,  8,  9,  11,  13  und  16  benannten
Bahnen  muß  außerdem  von  den  Interessenten  zu  den  Baukosten  ein  unverzinslicher,
  nicht  rückzahlbarer  Zuschuß  geleistet  werden,  und  war!  zum  Betrage:

a)  bei  Nr.  3  (Kosel  [Stadts]  —Polnisch-Neukirch)  von.  40  000  Marh,

b)  bei  Nr.  4  (Striegau-Maltsch  von  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  ..  155  000
J)  bei  Nr.  8  (Callies-Wulkow  beziehungsweise  Arnswalde)
—.  400  000
d)  bei  Nr.  9  (Swinemünde—  rtingedorf  ven  20  000
J)  bei  Nr.  11  (Zeitz  -Camburg)  von  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  260  000
)  bei  Nr.  13  (Schlettau—  Shafpärt  mit  Abzweigung
nach  Merseburg)  von  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  280  000
8)  bei  Nr.  16  (Georgenthal—Friedrichroda)  voo#  100  000
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Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Beschaffung  der  für  die  Herselung
  einer  Eisenbahn  von  Detmold  nach  Sandebeck  im  F.  1  unter  Nr.  I
Lit.  a  22  vorgesehenen  Mittel  von  3  650  000  Mark  die  von  der  ehemaligen
Heuschen  Eisenbahnbaugesellschaft  zur  Sicherung  des  Zustandekommens  der  von
ihr  geplanten  Eisenbahn  von  Lemförde  nach  Bergheim  beziehungsweise  Steinheim