Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

186  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ergibt  sich  dies  aus  der  rechtlichen  Natur  der  Zehentbaulast,
  welche  sich  als  dingliche  dem  Zehent  anhaftende?)
  —  ob  römisch=  oder  deutsch-rechtliche  Reallast,
  oder  sogenannten  Komplexlast,  ist  für  unsere
Untersuchung  gleichgiltig  —  Belastung  darstellt.  Daran
  konnte  und  wollte  auch  das  würzburgische  Mandat
  vom  11.  April  1687  nichts  ändern,  denn  es
müßten  vorerst  die  ganze  Fiktion  über  die  Fortdauer
deß  kirchlichen  Eigenthums  beseitigt,  die  Grundlagen
der  Lehren  von  der  Kirchenbaupflicht  überhaupt  verändert
  werden,  wollte  man  einen  Zehenten,  der
nachweislich  nie  der  Kirche  gehört  hat,  zu  einer
Pfarrkirche  baupflichtig  erklären.  (Forts.  folgt.)

.  Uebersicht  ·-über
  die  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  bayeri
schen  obersten  Landesgerichtes.  -
Urtheilevom1.—15.MärzmiteinemNachtragevom
10.  Februar.
I.  Zur  Eivilprozeßordnung.

Zu  Satze:  Liquidi  cum  illiquido
nulla  est  Compensatio.  SF.  136  Abs.  2  u.
274  der  CPO.  Der  Rechtssatz,  daß  der  Richter
berechtigt  und  verpflichtet  sei,  die  Compensation  aus
dem  Prozesse  zurückzuweisen,  wenn  die  Feststellung
der  Gegenforderung  und  deren  Beweis  voraussichtlich
  so  zeitraubend  und  verwickelt  sein  würde,  daß
derselbe  außer  allem  Verhältnisse  zum  Beweise  der
Klagforderung  stünde  —  Seuffert  Pand.  8.  287
Note  20;  Windscheid  Pand.  §.  350  u.  Note  13;
Vangerow  Pand.  §.  618  Anm.  2  Ziff.  1  Bd.  3
S.  363  —,  erleidet  in  Theorie  und  Praxis  eine
Beschränkung  dahin,  daß  die  Zurückweisung  einer
illguiden  Gegenforderung  auf  Grund  einer  zeitck,

  die  rechtliche  Natur  der  Kirchenbaulast  in
)  r*  b.  b.  Rechts  v.  Reyscher  Bd.  8  S.  326.