186 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
ergibt sich dies aus der rechtlichen Natur der Zehentbaulast,
welche sich als dingliche dem Zehent anhaftende?)
— ob römisch= oder deutsch-rechtliche Reallast,
oder sogenannten Komplexlast, ist für unsere
Untersuchung gleichgiltig — Belastung darstellt. Daran
konnte und wollte auch das würzburgische Mandat
vom 11. April 1687 nichts ändern, denn es
müßten vorerst die ganze Fiktion über die Fortdauer
deß kirchlichen Eigenthums beseitigt, die Grundlagen
der Lehren von der Kirchenbaupflicht überhaupt verändert
werden, wollte man einen Zehenten, der
nachweislich nie der Kirche gehört hat, zu einer
Pfarrkirche baupflichtig erklären. (Forts. folgt.)
. Uebersicht ·-über
die Ergebnisse der Rechtsprechung des bayeri
schen obersten Landesgerichtes. -
Urtheilevom1.—15.MärzmiteinemNachtragevom
10. Februar.
I. Zur Eivilprozeßordnung.
Zu Satze: Liquidi cum illiquido
nulla est Compensatio. SF. 136 Abs. 2 u.
274 der CPO. Der Rechtssatz, daß der Richter
berechtigt und verpflichtet sei, die Compensation aus
dem Prozesse zurückzuweisen, wenn die Feststellung
der Gegenforderung und deren Beweis voraussichtlich
so zeitraubend und verwickelt sein würde, daß
derselbe außer allem Verhältnisse zum Beweise der
Klagforderung stünde — Seuffert Pand. 8. 287
Note 20; Windscheid Pand. §. 350 u. Note 13;
Vangerow Pand. §. 618 Anm. 2 Ziff. 1 Bd. 3
S. 363 —, erleidet in Theorie und Praxis eine
Beschränkung dahin, daß die Zurückweisung einer
illguiden Gegenforderung auf Grund einer zeitck,
die rechtliche Natur der Kirchenbaulast in
) r* b. b. Rechts v. Reyscher Bd. 8 S. 326.