Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 168 — 
(Nr. 9396.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für 
das Jahr vom 1. April 1890/91. Vom 17. Juni 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
, Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1890/91 wird 
in Einnahme auf 1273 681 Mark 
und 
in Ausgabe (dauernd) auf 1273 681 Mark 
sestgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1890/91 
hinzu. 
S 2. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, die Verwaltung der Wernshausen- 
Schmalkaldener Eisenbahn und der Schleswig-Holsteinischen Marschbahn im 
4. Quartal des Etatsjahres 1890/91 nach Maßgabe der aufgestellten Betriebs- 
Etats der betreffenden Bahnen für das Jahr 1890 zu führen. 
Diese Betriebs-Etats und die Betriebs-Etats der Unterelbeschen und der 
Westholsteinischen Eisenbahn für 1. April 1890/91 dienen auch der Ober-Rechnungs- 
kammer als Grundlage für die Prüfung der Rechnungen für das Jahr vom 
1. April 1890/91 und für die Aufstellung der an den Landtag zu erstattenden 
Bemerkungen. 
S. 3. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
Frhr. v. Berlepsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.