Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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und Personen des Unteroffizierstandes überdies erst nach Vollendung einer Dienst- 
zeit von dreißig Jahren. 
Ausnahmen hiervon werden Wir nur in solchen Fällen zulassen, welche 
durch eine besonders hervorragende anerkennungswerthe Einzelhandlung begründet 
erscheinen. 
F. 4. 
Erfolgt die Verleihung des „Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold“ aus 
Mnaß eines Dienstjubiläums) so ist dieses Ehrenzeichen mit dem für gleiche Aus- 
zeichnungen bereits vorgeschriebenen Abzeichen für Jubilare zu versehen. 
- 
Die Bestimmungen, nach welchen die Hinterbliebenen verstorbener Ritter 
und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen verpflichtet sind, die erledigten Insignien 
an die General-Ordens-Kommission einzusenden, finden auch auf das „Allgemeine 
Ehrenzeichen in Gold“ Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
Frhr. v. Berlepsch. 
Redigirt im Vurcau des Staatoministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Neichodruckevel. 
r. 9399.)
	        
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