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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 30.—
(Nr. 9401.) Gesetz, betreffend die Kirchengemeindeordnung für die evangelisch lutherischen
Kirchengemeinden Bornheim, Oberrad, Niederrad, Bonames, Niederursel
und Hausen. Vom 2. Juni 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Kirchengemeinden Bornheim, Oberrad, Niederrad, Bonames, Niederursel
und Hausen, was folgt:
Artikel 1.
Q„ Die in der anliegenden Kirchengemeindeordnung für die evangelisch lutherischen
Kirchengemeinden Bornheim, Oberrad, Niederrad, Bonames, Niederursel und
Hausen vom 11. März 1889 bestimmten und nach den Vorschriften derselben
zusammengesetzten Kirchengemeindeorgane üben die nachstehenden Rechte nach Maß-
gabe dieses Gesetzes.
Artikel 2.
Der Kirchenvorstand übt die ihm zugewiesenen Rechte in Betreff
1) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und
bei Verwaltung des Kirchenvermögens mit Einschluß der kirchlichen
Lokalstiftungen, sowie des Pfarrvermögens (§#. 9 und 10 Ziffer 12),
2) der Verfügung über die Kirchengebäude (§. 10 Ziffer 2 Absatz 2),
3) der Vertretung der Gemeindeinteressen in Beziehung auf die Schule
(§. 10 Ziffer 4),
4) der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen (F. 10
Ziffer 11).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 8
Absatz 2 und 3 gefaßt und Dritten gegenüber nach §. 11 festgestellt.
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach IS#. 12 und 13.
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9401.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1890.