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Artikel 7.
Die Kirchengemeindeorgane bedürfen zur Führung von Prozessen keiner
Ermächtigung von Seiten der Staatsbehörde.
Artikel 8.
Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensverwaltung
Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzufordern,
sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der etwa ge-
fundenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu
dringen.
Weigert sich ein Kirchenvorstand, gesetzliche Leistungen, welche aus dem
kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind, oder den Pfarreingesessenen obliegen, auf
den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so ist sowohl die Kirchen-
behörde, als auch die Staatsbehörde, jedoch nur unter gegenseitigem Einvernehmen
befugt, die Eintragung in den Etat zu bewirken und die weiter erforderlichen
Anordnungen zu treffen.
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetzwidrigkeit beanstandeter Posten
oder die Verpflichtung zu den auf Anordnung der Kirchen= und der Staatsbehörde
in den Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage der Gemeinde-
organe im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht.
Artikel 9.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den Artikeln 3, 4, 5 und 8 dieses Gesetzes erwähnten Rechte zu
üben haben.
Artikel 10.
Alle diesem Gesetze, sowie der anliegenden Gemeindeordnung vom 11. März
1889 entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in allgemeinen Landes-
gesetzen, in Provinzial= oder Lokalgesetzen und Lokalordnungen enthalten, oder
durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1890.
(. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. v. Goßler. v. Scholz.
Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Flrhr. v. Berlepsch.
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