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C. 10.
Im Einzelnen bestimmt sich der Wirkungskreis des Kirchenvorstandes,
wie folgt:
1) Der Kirchenvorstand ist berechtigt und verpflichtet zur Förderung christ-
licher Gesimmung und Sitte und zur Handhabung der Kirchenzucht in
der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten, in Lehre,
Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerial-
handlungen von dem Kirchenvorstand nach wie vor unabhängig. Nur
wenn es der Pfarrer für nothwendig hält, ein Gemeindeglied von der
Theilnahme an einer von ihm zu vollziehenden Amtshandlung, insbe-
sondere vom heiligen Abendmahle zurückzuweisen, so ist er verpflichtet,
unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betreffenden, dem
Kirchenvorstande Vorlage zu machen. Stimmt dieser zu) so ist die
Zurückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen die Be-
rufung an das Konsistorium offen bleibt. Erklärt sich der Kirchen-
vorstand gegen die Zurückweisung, so ist der Pfarrer befugt, die An-
gelegenheit zur Entscheidung an das Konsistorium zu bringen und die
Bollziehung des Kirchenvorstandsbeschlusses vorerst auszusetzen.
2) Der Kirchenvorstand hat insonderheit auch für Erhaltung der gottes-
dienstlichen Ordnung zu sorgen und auf Heilighaltung der Sonn= und
Feiertage zu halten. Seine Zustimmung ist erforderlich, wenn eine
dauernde Abänderung der üblichen Zeit des öffentlichen Gottesdienstes
oder der in der Gemeinde bestehenden örtlichen liturgischen Einrichtungen
angeordnet werden soll.
Derselbe entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu
einzelnen nicht zu den Gemeindegottesdiensten gehörigen Handlungen,
welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht widersprechen.
3) Der Kirchenvorstand ist berechtigt und verpflichtet, Verstöße des Pfarrers
oder anderer seiner Mitglieder in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel
in der Sitzung zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm zum Zweck
weiterer Verfolgung nur zu) dem Konsistorium Anzeige zu machen.
4) Derselbe hat die religiöse Erziehung der Jugend zu überwachen und die
Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu vertreten.
In Beziehung auf die Katechisation für die reifere Jugend hat der
Kirchenvorstand die Pflicht, den Pfarrer in Aufrechterhaltung der be-
stehenden Ordnung zu unterstützen. Eine unmittelbare Einwirkung auf
die Schule steht ihm nicht zu.
Mißstände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in
sittlicher Beziehung sind bei den Organen der Schulverwaltung zur
Anzeige zu bringen.