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in welcher die Verkündigung der Wahl stattgefunden hat, bei dem Kirchenvorstande
anzubringen. Ueber die Einwendungen entscheidet das Konsistorium. Versäumniß
der Frist bewirkt, daß eine abändernde Entscheidung für die stattgehabte Wahl
ohne Bedeutung bleibt.
g. 35.
Das Anmt der Aeltesten dauert zwölf Jahre; die Bestimmungen des §. 29
finden simngemäße Anwendung. Die Wahl der neuen Mitglieder des Kirchen-
vorstandes erfolgt in der ersten Sitzung, welche die Gemeindevertretung nach der
mit dem Ablauf der Amtszeit der Kirchenältesten zusammenfallenden regelmäßigen
Erneuerungswahl abhält.
Die Bestimmungen der I§. 27 und 30 über Ablehnung und Niederlegung
des Amtes, sowie über Ersatzwahl und Entlassung finden auch auf das Kirchen-
ältestenamt sinngemäße Anwendung.
g. 36.
Verweigert die Gemeindevertretung die Wahl der Kirchenältesten, oder ist
dieselbe auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen, so hat für das Mal das
Konsistorium die Aeltesten zu ernennen. Sind nur zum Theil gesetlich nicht
wählbare Personen gewählt, so sind nur an deren Stelle andere zu ernennen.
. 37.
Ein Kirchenvorstand, welcher beharrlich seine Pflichten vernachlässigt oder ver-
weigert, kann vom Konsistorium aufgelöst werden. In diesem Falle hat das
Konsistorium sogleich eine Neuwahl der Aeltesten durch die Gemeindeverordneten
auszuschreiben.
Das Konsistorium kann dabei den bisherigen Aeltesten die Wählbarkeit für
die anstehende Wahl entziehen.
S. 38.
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht, sowohl der Staats-
behörden als der vorgesetzten Kirchenbehörden, die Gemeinde und ihre Organe zu
einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen zu
ertheilen und erforderlichenfalls die gesetzlich statthaften Zwangsmittel anzuwenden,
erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung.
Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
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Verlin, gedruckt ir der Reichsduckerei.