Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Alsbald nach Vorlage dieses Auszuges sollen die freihändigen, Hamburgischer- 
seits zu führenden Verhandlungen beginnen, um die Eisenbahnverwaltung in den 
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Wenn innerhalb dreier Monate 
die Ueberweisung nicht erfolgt, so wird der Senat das gesetzliche Enteignungs- 
verfahren einleiten und mit allen zulässigen Erleichterungen durchführen. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb des in den Artikeln I und II bezeichneten Bahnkörpers liegen, 
nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zur Anlage des 
zweiten Geleises entschließen, so wird der Senat der freien und Hansestadt Ham- 
burg zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlage erforderlichen Grund 
und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des 
Vertrages nicht bezieht, für das Hamburgische Gebiet das Enteignungsrecht er- 
theilen. Eine anderweitige Ausdehnung der Bahnanlagen auf Hamburgischem 
Gebiete bedarf der Genehmigung des Senats, insoweit es sich nicht um Anlagen 
handelt, welche im Interesse des Betriebes oder der Sicherheit desselben nothwendig 
werden, zu deren Ausführung die Ertheilung des Enteignungsrechts gleichfalls 
schon jetzt zugesichert wird. 
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder 
zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten 
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, 
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit 
von Stempel= und Gerichtsgebühren ein. Die Hohen vertragschließenden Theile 
sind darin einig, daß die Freiheit von Gerichtsgebühren nur insoweit eintritt, als 
dieselben, sei es in Folge richterlichen Urtheils, sei es im Wege des Vergleichs, 
der Königlich Preußischen Regierung zur Last fallen und nach der zwischen den 
Hansestädten bestehenden Gerichtsgemeinschaft der Hamburgischen Regierung be- 
rechnet werden. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
des Senats der freien und Hansestadt Hamburg. Es sollen übrigens in den 
Tarifen für die Strecke in dem Hamburgischen Gebiete keine höheren Einheits- 
sätze in Anwendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußischem 
Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Bezüglich der Landeshoheit über die im Hamburgischen Gebiete belegene 
Strecke, der allgemeinen Landespolizei und der Rechtspflege, sowie der Bahn-
	        
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