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verfallen binnen vier Wochen, wenn nicht die erforderten Nachweisungen innerhalb
dieses Zeitraumes erbracht werden, und werden durch einen Gerichtsvollzieher
öffentlich verkauft.
S. 7.
Eine wiederholte Bestrafung wegen auf derselben Reise fortgesetzter Zuwider-
handlungen tritt nur dann ein, wenn der Zuwiderhandelnde die Reise über den
nächsten Ort hinaus, an welchem es ihm möglich war, den vorschriftswidrigen
Zustand seines Fuhrwerks 2c. oder dessen Ladung zu beseitigen, ohne eine solche
Aenderung fortgesetzt hat.
KS S.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von den Gerichten er-
kannten Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Pfandstücke nach Abzug der Kosten
fließen zur Hälfte in die Staatskasse, zur Hälfte in die Kasse derjenigen Verwal=
tungen — Provinzialverband, Kreisverband, Gemeinde —, auf deren Straße be-
ziehungsweise Weg die Zuwiderhandlung begangen ist.
S. 9.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Kiel, den 27. Juni 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch.
(Nr. 9t408.) Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Vom
29. Juni 1890.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen für den Umfang der Hohenzollernschen Lande, unter Zustimmung beider
Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Der Hohenzollernsche Kommunallandtag kann beschließen, für an Milzbrand
oder Rauschbrand gefallene Pferde und Rindwviehstücke, oder für getödtete Thiere
dieser Gattungen, welche sich bei der thierärztlichen Obduktion als mit Milzbrand
(Nr. 9408.)