Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 238 — 
Artikel X. 
Die Fürstlich Lippische Regierung verpflichtet sich, von den im Artikel J 
benannten Bahnen und dem zu denselben gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der 
Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen, so lange sich diese 
Bahnen im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates oder demnächst 
etwa des Reiches befinden. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Fürstlich Lippische Staatsgebiet ent- 
fallenden Bahnstrecken wird die Fürstliche Staatsregierung, so lange die Bahnen 
im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates oder demnächst etwa des 
Reichs sich befinden, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigen- 
thum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der 
Fürstlichen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in ihrem Gebiet belegenen 
Bahnstrecken nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 
1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums 
seitens der Fürstlichen Staatsregierung soll indeß die Einheitlichkeit der Unter- 
nehmen nicht beeinträchtigt werden. Die Fürstlich Lippische Regierung verpflichtet 
sich vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf 
ihrem Gebiet belegenen Theiles der Bahnen demjenigen Betriebsunternehmer zu 
übertragen, welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Ge- 
biete belegenen Strecken der Bahn führen wird. 
Artikel XII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege 
des Schriftwechsels erfolgen. 
zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 22. September 1889. 
0 
  
(L. S.) Dr. Micke. 
(L. S.) Pustkuchen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.