Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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gierung bereit, bei demnächstiger ausführlicher Bearbeitung des Entwurfs prüfen 
zu lassen, ob nicht anstatt des Planüberganges eine Ueber- oder Unterführung 
der Straße ausgeführt werden könnte. Es besteht beiderseits Einverständniß darüber, 
daß für den Fall der Herstellung einer derartigen Anlage die im Artikel IV unter 
Nr. 1 und 2 des Vertrages übernommenen Verpflichtungen der Fürstlichen Re- 
gierung sich auch auf die unentgeltliche Hergabe des für die Ueber= oder Unter- 
führung und ihre Nebenanlagen erforderlichen Grund und Vodens, wie nicht 
minder auf die Schadloshaltung der Eisenbahnverwaltung gegenüber allen Ent- 
schädigungsforderungen erstrecken, welche etwa aus der Aenderung der Straßen- 
anlagen erhoben werden möchten. 
3) Zu Artikel III. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich auf Wunsch der Fürstlichen 
Regierung bereit, die Bahn von Detmold nach Sandebeck nicht nur als Voll= 
bahn bauen zu lassen, sondern demnächst auf derselben auch von vornherein den 
Vollbetrieb einzuführen. 
4) Zu Artikel IV. Nr. 3. 
Die Fürstlich Lippische Regierung erklärt: 
a) daß durch die Verzichtleistung im Artikel IV Nr. 3 des Staatsvertrages 
auch ihre sonstigen bisherigen Anträge wegen Betheiligung an dem 
etwaigen Reinertrage der Herford—-Detmolder Bahn Erledigung ge- 
funden haben, 
b) daß nach dem Uebergange des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunter- 
nehmens auf den Preußischen Staat das Recht der Fürstlichen Re- 
gierung zur Erhebung einer Eisenbahnabgabe nach Maßgabe des Staats- 
vertrages vom 23. Januar 1869 von ihr nicht weiter in Anspruch 
genommen wird. 
5) Zu Artikel V. 
Die Hohen vertragschließenden Theile sind darin einig, daß der Grund 
und Boden für die Bahn Detmold—Sandebeck von vornherein in dem für die 
Herstellung eines zweigeleisigen Unterbaues erforderlichen Umfange unentzeltlich 
herzugeben ist, auch wenn der Bahnkörper zunächst nur eingeleisig angelegt 
werden sollte. 
6) Zu Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich auf Wunsch der Fürst- 
lichen Regierung bereit, bei Aufstellung des Fahrplans für die Bahn Detmold- 
Sandebeck thunlichst auf direkte Beförderung des durchgehenden Reiseverkehrs nach 
und von Altenbeken Bedacht zu nehmen, sei es, daß zu diesem Zweck die dem 
durchgehenden Verkehr dienenden Detmolder Züge auf der Strecke Sandebeck- 
Altenbeken besonders befördert oder mit den Zügen zwischen Hannover und Alten- 
beken vereinigt werden.
	        
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