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trieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der Herzoglich
Sächsischen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in ihrem Gebiete belegene
Bahnstrecke nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838
anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums seitens der
Herzoglich Sächsischen Staatsregierung soll indeß die Einheitlichkeit des Unter-
nehmens nicht beeinträchtigt werden. Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Re-
gierung verpflichtet sich vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die Ver-
waltung des auf ihrem Gebiete belegenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebs-
unternehmer zu übertragen, welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf
Preußischem Gebiete belegenen Strecke der Bahn führen wird.
Artikel XII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIII.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege
des Schriftwechsels erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 24. Oktober 1889.
(L. S.) Dr. Micke. (L. S.) Heim.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikationen hat stattgefunden.