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Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahnen in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen,
welche die geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Herzoglichen Regierung an-
geordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus-
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzogliche
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisen-
bahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel II.
Die Spurweite der Geleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen be-
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 be-
nannten Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und dem-
nächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung übernimmt für den
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnen
— in Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit
verknüpften Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
Artikel WV.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher-
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von Wegen
oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Be-
stimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benach-
barten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten
und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen-
bahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen
und die für den Bau der Bahnen erforderlichen Grundstlcke frei von Pfand-
rechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem