Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
im Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiet belegenen Bahnstrecken gegen 
die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Her- 
zoglichen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach 
den Sachsen-Coburg-Gothaischen Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich, von 
den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eis und 
dem zu denselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu hberheben, 
noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen 
korporativen Verbände zuzulassen. 
  
Artikel XlI. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Sächsische Staatsgebiet 
entfallenden Bahnstrecken wird die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Staats- 
regierung, so lange die Bahnen im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen 
Staates sich befinden, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigen- 
thum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der 
Herzoglich Sächsischen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in ihrem Gebiet 
belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 
3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des 
Eigenthums seitens der Herzoglich Sächsischen Staatsregierung soll indeß die 
Einheitlichkeit der Unternehmen nicht beeinträchtigt werden. Die Herzoglich Sachsen- 
Coburg-Gothaische Regierung verpflichtet sich vielmehr, auch in diesem Falle den 
Betrieb und die Verwaltung der auf ihrem Gebiet belegenen Theile der Bahnen 
demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, welcher den Betrieb und die Ver- 
waltung der auf Preußischem Gebiete belegenen Strecken der Bahnen führen wird. 
Artikel XII. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich auf Wunsch der Herzoglich 
Sächsischen Regierung bereit, die nach Artikel 1I B des Staatsvertrages zwischen 
Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha vom 26. November 1887 — betreffend 
die Uebernahme des Baues und Betriebes mehrerer Eisenbahnen und des Eigen- 
thums der Bahnen Gotha-Ohrdruf und Fröttstädt—Friedrichroda durch den 
Preußischen Staat —, Preußischerseits zu erbauende Bahn von Georgenthal in die 
Bahn Fröttstädt—Friedrichroda nicht bei Schnepfenthal, sondern bei Friedrichroda 
einzuführen. Zu den hierdurch entstehenden Mehrkosten verpflichtet sich die Her- 
zoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung einen unverzinslichen, nicht rück- 
zahlbaren Zuschuß von 100 000 Mark, in Worten: „Einhunderttausend Mark“, 
zu gewähren. Dieser Betrag ist drei Monate nach Eingang der Erklärung der 
r. 9415.) 
 
	        
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