Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem Bau der Bahn Georgenthal- 
Friedrichroda begonnen habe, seitens der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Regierung an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse 
zu zahlen. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung erklärt sich bereit, 
den zum Bau der Bahn Georgenthal—Friedrichroda erforderlichen Grund und 
Boden in den im Artikel V des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Umfange 
der Königlich Preußischen Regierung lasten= und schuldenfrei unentgeltlich insoweit 
zu überweisen, als derselbe sich im staatsfiskalischen Besitze Gothas befindet. 
Im Uebrigen bleiben die in dem erwähnten Staatsvertrage vom 26. No- 
vember 1887 enthaltenen Bestimmungen unwerändert bestehen. Auch sind die 
Hohen vertragschließenden Regierungen darin einig, daß der am gleichen Tage 
zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha geschlossene Staatsvertrag — be- 
treffend die seitens des Preußischen Staates im Herzogthum Gotha zu bauenden 
und zu betreibenden Eisenbahnen — auch auf die Bahn Georgenthal—-Friedrich- 
roda Anwendung findet. 
Artikel XIII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege 
des Schriftwechsels erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 16. Januar 1890. 
Siegert. Dr. Micke. Immler. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
	        
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