Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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der ausführlichen Bearbeitung des Entwurfs beizubehalten, sofern sich nicht be- 
sondere technische Schwierigkeiten entgegenstellen. 
3. Zu Artikel WI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Fahrpläne für die den Gegen- 
stand des Vertrages bildenden Eisenbahnen vor ihrer Einführung der Herzoglich 
Sächsischen Regierung rechtzeitig mittheilen, um derselben Gelegenheit zur Aeußerung 
ihrer Wünsche zu geben. 
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Ausfer- 
tigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
untersiegelt worden, und es haben die Bevollmächtigten der Königlich Preußischen 
und der Bevollmächtigte der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung 
je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen zu Berlin, den 16. Januar 1890. 
Siegert. Dr. Micke. Immler. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikationen hat stattgefunden. 
Redigirt im Burcau des Staatsministeriums. 
  
Berlin, gebruckt in der Neichsdruckerei.
	        
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