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Artikel 6.
Zugleich mit der Ausführung dieses Vertrages erlangen die Einwohner in
den abgetretenen Gebietstheilen alle allgemeinen Rechte und Pflichten der Ein-
wohner desjenigen Landes, welchem die Gebietstheile einverleibt sind und entlassen
Seine Majestät der König von Preußen, sowie Seine Königliche Hoheit der
Regent des Herzogthums Vraunschweig die Einwohner der je von dem einen der
Hohen Kontrahenten an den anderen abgetretenen Gebietstheile von dem Aller-
höchst und Höchstihnen geleisteten Huldigungseide.
Artikel 7.
Die durch den Abschluß dieses Staatsvertrages bereits erwachsenen und
noch erwachsenden Kosten tragen die beiderseitigen Hohen Regierungen eine jede
— soweit es sich um kommissarische Kosten handelt — für den von ihr bestellten
Kommissarius, soweit es sich jedoch um geometrische Kosten handelt, zur Hälfte.
Urkundlich ist dieser Staatsvertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren aus-
gefertigt und von den beiderseitigen Kommissarien unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Gardelegen, den 18. September 1889.
Die Kommissarien
des Königreichs Preußen. des Herzogthums Braunschweig.
Jacob von Gerlach. Rudolph Lüderssen.
(. S.) — (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Austausch
der Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
(Nr. 9418.) Bekanntmachung des Ministers des Innern und des Finanzministers, betreffend
das Gesetz vom 3. Mai 1890 wegen des Territorialersatzes für die Ab-
tretung der Braunschweigischen Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadtforst
und den Rechtszustand der Stadtforst. Vom 21. August 1890.
A## Grund des F. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1890, betreffend den Territorial=
ersatz für die Abtretung der Braunschweigischen Hoheitsrechte über die Goslarsche
Stadtforst und den Rechtszustand der Stadtforst, bestimmen wir hierdurch, daß
dieses Gesetz am 1. Oktober 1890 in Wirksamkeit zu treten hat.
Berlin, den 21. August 1890.
Der Finanzminister. Der Minister des Innern.
Migquel. Im Autrage:
Lodemann.
Ces. Samml. 1890. (Nr. 9418—9419.) 56