Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel  1.

Die  parochiale  Verbindung,  in  welcher  die  Besitzer  der  folgenden  drei  zu
Kästorf  im  Herzogthum  Braunschweig  belegenen  Höfe,  als:

1)  des  Ackerhofs  Nr.  ass.  3,  zur  Zeit  der  Ackermann  Samman,

2)  des  Vollkötherhofs  Nr.  ass.  9,  zur  Zeit  der  Vollköther  Heinrich  Hischer,

3)  des  Stückenkötherhofs  Nr.  ass.  13,  zur  Zeit  der  Stückenköther  Heinrich

Grahn,
sammt  ihren  Familien  mit  der  im  Königlich  Preußischen  Gebiet  belegenen  Kirchengemeinde
  Wolfsburg  stehen,  hört  vom  I.  April  1890  an  auf.

Soweit  auch  andere  evangelische  Bewohner  der  genannten  Höfe  in  parochialer
Verbindung  mit  der  Kirchengemeinde  Wolfsburg  sich  befinden,  erreicht  auch  deren
Zugehörigkeit  zu  der  genannten  Kirchengemeinde  mit  dem  nämlichen  Tage  ihre
Endschaft.

Artikel  2.

Alle  aus  dem  gedachten  Parochialverbande  der  in  Artikel  1  bezeichneten
Personen  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  gegenüber  der  Kirchengemeinde,
den  kirchlichen  Beamten  und  kirchlichen  Instituten  zu  Wolfsburg  werden  mit  dem
genannten  Zeitpunkte  aufgehoben.

Insbesondere  hört  von  diesem  Zeitpunkte  an  deren  etwaige  Verbindlichkeit
zur  Mittragung  der  Baulast  bezüglich  aller  kirchlichen  Gebäude  zu  Wolfsburg  und
Heßlingen,  ingleichen  bezüglich  der  Schulen  (Kantorat  und  Küsterei)  daselbst,  wie
nicht  minder  zur  Leistung  von  Spann=  und  Handdiensten  zu  Gunsten  der  Wolfsburger
  und  Heßlingener  Kirche,  Pfarre  und  Schule  (Kantorat  und  Küsterei),  sowie
zu  anderen  auf  dem  erwähnten  Verbande  beruhenden  Lasten  und  Leistungen  auf.

Von  demselben  Zeitpunkte  an  fällt  auch  die  Verpflichtung  der  genannten
Personen  zur  Entrichtung  von  Eiern  und  Vierzeitengeld  an  die  Wolfsburger
Pfarre  und  ebenso  die  etwaige  Verpflichtung  derselben  zur  Entrichtung  von  Schulgeld
  an  die  Wolfsburger  Schule  (Kantorat  und  Küsterei)  hinweg.

Artikel  3.

Die  Stolgebührenrenten,  welche  den  jetzigen  Inhabern  der  Pfarrstelle,  des
Kantorats  und  der  Küsterei  zu  Wolfsburg  mit  7  Mark,  1/50  Mark  und  0/f50  Mark
jährlich  gegen  den  seitens  der  Inhaber  geleisteten  Verzicht  auf  die  Erhebung  der
Stolgebühren  von  den  in  Artikel  1  genannten  Personen  durch  die  Herzoglich
Braunschweigische  Landesregierung  zugesagt  sind,  werden  bis  zum  Ende  der  amtlichen
  Thätigkeit  der  genannten  Kirchenbeamten  in  Wolfsburg  weitergezahlt.  Die
Zahlung  erfolgt  wie  bisher  am  Schlusse  des  Kalenderjahres  durch  die  Herzogliche
Kreisdirektion  in  Helmstedt.

Artikel  4.

Die  Renten,  welche  zu  Gunsten  der  Pfarre  in  Wolfsburg  als  ständige

Grundabgaben  mit  7/50  Mark  jährlich  auf  dem  Ackerhof  Nr.  ass.  3,  mit  7/50  Mark