Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 273 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
N. 40. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geist- 
lichen, Unterrichts= und Medizinal- Angelegenheiten, S. 273. — Bekanntmachung der nach dem 
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Ur- 
kunden r2c., S. 274. 
  
  
  
  
(Nr. 9425.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten. 
Vom 16. Oktober 1890. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der §§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die 
Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 — Gesetz-Samml. S. 125 
— was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche 
15 Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten treten 
inzur 
der Inspektions-Assistent bei der Frauenklinik der Universität Berlin, 
desgleichen bei den medizinischen Instituten der Universität Göttingen, 
der VerwaltungsInfpeiior bei den klinischen Anstalten der Universität 
reslau 
desgleichen bei der Universitäts-Irrenklinik zu Greifswald. 
Die Höhe der von den Inhabern dieser Stellen zu leistenden Amtskautionen 
wird festgesetzt: 
für den Inspektions-Assistenten bei der Frauenklinik der Universität 
Berlin auf Eintausend Mark, 
für den Inspektions-Assistenten bei den medizinischen Instituten der 
Universität Göttingen auf Eintausendachthundert Mark, 
für den Verwaltungs-Inspektor bei den klinischen Anstalten der Univer- 
sität Breslau auf Dreitausend Mark, 
für den Verwaltungs-Inspektor bei der Universitäts-Irrenklinik zu 
Greifswald auf Zweitausend Mark. 
Ce. Samml. 1890. (Nr. 9425.) 60 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1890.
	        
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