— 273 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 40.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geist-
lichen, Unterrichts= und Medizinal- Angelegenheiten, S. 273. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Ur-
kunden r2c., S. 274.
(Nr. 9425.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten.
Vom 16. Oktober 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der §§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die
Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 — Gesetz-Samml. S. 125
— was folgt:
Einziger Paragraph.
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche
15 Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten treten
inzur
der Inspektions-Assistent bei der Frauenklinik der Universität Berlin,
desgleichen bei den medizinischen Instituten der Universität Göttingen,
der VerwaltungsInfpeiior bei den klinischen Anstalten der Universität
reslau
desgleichen bei der Universitäts-Irrenklinik zu Greifswald.
Die Höhe der von den Inhabern dieser Stellen zu leistenden Amtskautionen
wird festgesetzt:
für den Inspektions-Assistenten bei der Frauenklinik der Universität
Berlin auf Eintausend Mark,
für den Inspektions-Assistenten bei den medizinischen Instituten der
Universität Göttingen auf Eintausendachthundert Mark,
für den Verwaltungs-Inspektor bei den klinischen Anstalten der Univer-
sität Breslau auf Dreitausend Mark,
für den Verwaltungs-Inspektor bei der Universitäts-Irrenklinik zu
Greifswald auf Zweitausend Mark.
Ce. Samml. 1890. (Nr. 9425.) 60
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1890.