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Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der
übrigen oberen Aufsichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontroleassistenten).
Artikel 5.
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuerinspektoren
beziehungsweise der Hauptamtsdirigenten, sowie der Oberkontroleassistenten fungiren
als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein in Eid und Pflicht
genommen.
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung
des Generaldirektors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach der ver-
einbarten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsitz zu nehmen
hat. Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen im Bereiche
von Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Bezirks-Steueramtsbezirk
beziehungsweise Haupt-Steueramtsbezirk begreifen, ist die Zustimmung der Re-
gierungen derjenigen Staaten erforderlich, in deren Gebieten der betreffende
Beamte eine dienstliche Wirksamkeit auszuüben berufen ist.
Artikel 6.
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten
Finanzbehörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktivbehörde
(Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienstanweisung des
Generaldirektors des Thüringischen Joll= und Steuervereins);
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Ausfsichtsdienstes
(Artikel 4).
Artikel 7.
Der Aufwand für die gemeinsame Direktivbehörde (Artikel 2) und für den
gemeinsamen Aufsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rechnung be-
stritten. Es gehören dazu die Dienstbezüge der betreffenden Beamten und ihrer
Stellvertreter, die Wartegelder und Ruhegehalte, Wittwenpensionen und Waisen-
gelder, Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder, sowie etwaige Remunerationen
und Unterstützungen.
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und
Ruhegehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verstorbener Beamten
und Pensionäre, sowie von Wittwen= und Waisengeldern gelangen die für die
Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts-Etat vereinbart, durch
welchen bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rechnung
verausgabt werden darf.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April des einen und endet am 31. März
des folgenden Jahres.
(Tr. 9368.) 5“