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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 9. —
(Nr. 9372.) Gesetz, betreffend Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Zu-
ständigkeiten des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Ministers für
Handel und Gewerbe. Vom 26. März 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel J.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Ministers der
öffentlichen Arbeiten werden für den Bereich der Verwaltung des Berg-, Hütten-
und Salinenwesens dahin abgeändert, daß der Minister für Handel und Gewerbe
an die Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten tritt.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1890 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling.
v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch.
Redigirt im Burcau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Ces. Samml. 1890. (Nr. 0372.) 11
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 1890.