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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14.—
Juhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts= Etat für das Jahr vom
1. April 188900, S. 47. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund.
buchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Gieboldehausen und Göttingen, S. 10. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden r., S. 10.
(Nr. 9377.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum StaatshaushaltsEtat
für das Jahr vom 1. April 1889/90. Vom 9. April 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ucP
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
6 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts-
Etat für das Jahr vom 1. April 1889/90 wird
in Einnahme auf 7 500 Mark
und
in Ausgabe auf 7500 Mark
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April
1889/90 hinzu.
.2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 9. April 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
ces. Samml. 1890. (Nr. 9377.) 16
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1890.