Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Inhalt: Gesetz behufs Abänderung des Gesetzes vom 6. Juni 1888, betreffend die Verbesserung der Oder und
der Spree, S. 67. — Geseßz, die Abänderung von Amtögerichtsbezirken betreffend, S. os.
(Nr. 9381.) Gesetz behufs Abänderung des Gesetzes vom 6. Juni 1888, betreffend die Ver-
« besserung der Oder und der Spree. Vom 14. April 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, mit der Ausführung des Projektes
zur Verbesserung der Schifffahrt auf der Oder von Breslau bis Kosel vor-
zugehen, wenn zu den Kosten des Grunderwerbs r2c. aus Interessentenkreisen
ein Beitrag von 1 617 100 Mark in rechtsgültiger Form übernommen und sicher-
gestellt ist. Der §. 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1888 (Gesetz-Samml.
1888, S. 238 ff.) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. 6
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 14. April 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9381—9382.) —
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Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1800.