Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Uebertrag. . .. 18789 700 Mark — Pf., 
bahngesellschaft in Staatsschuldverschrei- 
bungen derselben Anleihe zum Betrage von 1515 428 57 
k) 3083 400 Mark Stamm rioritätsaktien 
Lit. B der Schleswig-Holsteinischen Marsch- 
bahngesellschaft in Staatsschuldverschrei- 
bungen derselben Anleihe zum Betrage von 3964 371. 43 
1) 1999800 Mark Stamm-Prioritätsaktien 
Lit. C der Schleswig-Holsteinischen Marsch- 
bahngesellschaft in Staatsschuldverschrei- 
bungen derselben Anleihe zum Betrage von 1 999 800 — 
herbeizuführen und zu diesem Zweck Staatsschuld- 
verschreibungen der 3½ prozentigen konsolidirten An- 
leihe zu dem darstellbaren Gesammtbetrage von. 26269 300 Mark — Tf. 
auszugeben. 
  
S. 3. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, in Gemäßheit der im §. 1 unter 
2 bis 4 gedachten Verträge zur Deckung 
1) der den Inhabern von Aktien Lit. A und B der 
Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft zu gewährenden 
baaren Zuzahlungen nvdon . . .. 1 400 000 Mark, 
2) der den Inhabern von Stammaktien der West- 
holsteinischen Eisenbahngesellschaft zu gewährenden 
baaren Zuzahlungen dn . .. . .... 114420 
3) der den Inhabern von Stammakbtien Lit. B und C 
und von Stammprioritätsaktien Lit. B der Schleswig- 
Holsteinischen Marschbahngesellschaft zu gewährenden 
baaren Zuzahlungen ddn . . .. 167976 
also insgesammt nnoa . . . . . . . . .. 1 682 396 Mark 
die Reserve= und Erneuerungsfonds der im F. 1 bezeichneten Eisenbahngesell- 
schaften, sobald diese Fonds dem Staate zugefallen sein werden, insoweit zu 
verwenden, als über diese Fonds durch die im F. 1 unter 3 und 4 gedachten 
Verträge nicht bereits Verfügung getroffen ist. Für den alsdann noch zu 
deckenden Restbetrag der nach Vorstehendem zu leistenden Baarzahlungen im 
Höchstbetrage von 237 700 Mark sowie zur Deckung des nach Maßgabe des im 
&I unter 1 gedachten Vertrages an die Stadt Schmalkalden zu zahlenden 
Kaufpreises von 600 000 Mark nebst 3 ½ Prozent Zinsen vom 1. Januar 1890 
ab sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
C. 4. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden 
ermächtigt, bei dem Umtausch von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern 
(Nr. 9383.) 225
	        
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