Bergausschuß — Bergbau.
tigung auszustellen, das auf Verlangen auch
auf Führung und Leistungen auszudehnen (s.
Arbeitszeugnis Ih)h ist. Bergwerksbesitzer
oder ihre Stellvertreter dürfen großjährige
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß
sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren,
nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen
von denselben das Zeugnis des Bergwerksbesitzers
oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt
gearbeitet haben, oder das Zeugnis der
Ortspolizeibehörde vorgelegt ist (§ 85). Hinsichtlich
der Zeugnisse für minderjährige Arbeiter
gelten nach § 85 a dieselben Bestimmungen
wie für gewerbliche Arbeiter (s. Arbeitszeugnis
D. Die Beschäftigung minderjähriger
rbeiter ist nur zulässig, wenn sie
mit einem Arbeitsbuche (s. d.) versehen sind.
Die Bergwerksbesitzer müssen ihren Arbeitern
Zeit zum Besuche der Fortbildungsschule (s. d.)
gewähren, auch kann der obligatorische Fortbildungsschulunterricht
durch Ortsstatut für
Bergleute unter 18 Jahren eingeführt werden
870. Hinsichtlich der auf Bergwerken usw.
beschäftigten Betriebsbeamten, Werkmeister und
Techniker ist in den §§ 88—91 das Dienstver-Mltnis
zum Bergwerksbesitzer in derselben
eise geregelt wie das Dienstverhältnis der
Betriebsbeamten in der Gewd. 133 a bis
133e (s. Betriebsbeamte). Auf jedem Bergwerk
ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter
eine Liste zu führen, welche die Vorund
Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort,
den Tag des Dienstantrittes und der Entlassung
sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses
enthält. Die Liste ist auf Verlangen der Bergbehörde
vorzulegen (Berggesetz § 93). S. auch
Kontraktbruch V. Wegen der Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
l. Bergwerke. Für die Krankenversicherung
der B. bestehen die Knappschaftskassen (s. d.),
während für die Unfallversicherung die Knappschaftsberufsgenossenschaft
(s. d.) errichtet ist.
ie Invalidenversicherung der überwiegenden
g hrzahl der B. erfolgt in den als besondere
asseneinrichtungen (. zugelassene Kasseneinrichtungen)
zugelassenen Knappschaftsvereinen.
S. auch Haftpflicht.
ergausschuß. Durch das G., betr. die
bänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen
Berggesetzes, vom 14. Juli 1905
d 194a (GS. 307) ist die Bildung eines B.
ei jedem Oberbergamte vorgeschrieben. Er ist
uständig zur Entscheidung von Klagen im
werwaltungsstreitverfahren, die vom Bergzerzsbesitzer
gegen Anordnungen des Oberergamtes
im Einzelfall über die Festsetzung
ter, Dauer des Beginnes und des Endes der
glichen Arbeitszeit (s. d.) oder gegen seine
an cheidung über Gesuche auf Befreiung von
zeitemeinen Festsetzungen über die Arbeits-*
erhoben werden (ogl. KommBer. z. G.
*s- 14. Juli 1905, Druchs des AbgH. Ar. 921
11). Gegen seine Entscheidung ist nur das
gecchtemittel der Revision beim OVG. zugefür
ssen. Der B. besteht aus Abteilungen;
ber lede Provinz, in der innerhalb des Ober-Abk#rntsbezirs
Bergbau umgeht, besteht eine
Obe bung. Jede Abteilung besteht aus dem
rberghauptmann, bei seiner Behinderung
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dem amtlichen Stellvertreter als Vorsitzenden
und aus sechs Mitgliedern, von denen zwei
nebst zwei Stellvertretern aus den it-Hledern
des Oberbergamts vom HM. auf die
auer ihres Hauptamtes ernannt werden.
Die vier anderen Mlitglieder nebst ihren Stellvertretern
werden vom Provinzialausschuß
aus der Zahl der Einwohner der Prooima auf
sechs Jahre mit der Maßgabe gewählt, daß
alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder und
Stellvertreter ausscheidet. Ein Mitglied muß
einem Oberlandesgerichte der Provinz angehören.
Wählbar sind mit Ausnahme des
Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten,
der staatlichen Bergbeamten, der Vorsteher kgl.
Polizeibehörden, der Landräte und der Beamten
des Provinzialverbandes alle zum
Provinziallandtage wählbaren Angehörigen
des Deutschen Reichs. Auf die Vereidigung
und die Disziplinarverhältnisse der Mitglieder,
auf die Beschlußfassung und das Verfahren
finden die für die Bezirksausschüsse maßgebenden
Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes
entsprechende Anwendung. An
die Stelle des Regierungspräsidenten tritt der
Oberberghauptmann, an die Stelle des Md J.
der HPM. Regul. betr. Geschäftsgang und Verfahren
der B. vom 8. Dez. 1905 (OM. l. 33)
und Erl. betr. Kostentarif vom 8. Dez. 1905
(HOMl. 338).
Bergbau it die Gewinnung bergmännischer
Produtte. chon früh entwichkelte sich in
Deutschland zugleich mit der Entstehung eines
kunstgerechten B. und eines besonderen Standes
der Bergleute die Bergbaufreiheit,
d. h. das Recht, auf fremdem Grund und Boden
ohne Genehmigung des Grundeigentümers B.
zu treiben. Durch das Prinzip der Regalität,
das zuerst vom Kaiser Friedrich I. für Italien
aufgestellt wurde und auch in Deutschland allmählich
zugunsten der Landesherrn zur Anerkennung
gelangte, wurde die Bergbaufreiheit
wesentlich beeinflußt, indem der Inhaber
des Regals sich gewisse Bergwerksfelder zum
eigenen Bau vorbehielt, die Felder in anderer
Form und Größe und unter anderen Voraussetzungen,
als die Bergwerksordnung vorschrieb,
verleihen konnte, auch den Bergzehnten für
sich in Anspruch nahm. Mit der Regalität
war sodann das Direktionsprinzip verbunden,
welches die Leitung des Bergwerksbetriebes
in die Hand der Bergbehörde gab.
Das Bergamt regulierte die Preise der Bergwerksprodukte,
bestimmte Zubuße und Ausbeuteverteilung
und nahm Arbeiter, Schichtmeister
und Steiger an. Das AL#ukl. II, 16
§& 69—480 beruhte auf dem Prinzip der Regalität,
indem es alle Metalle, Halbmetalle,
Edelsteine, Salze, Inflammabilien als Vorbehalt
des Staats bezeichnete, der sein BRecht
auch Privaten abtreten konnte, verband aber
damit die Bergbaufreiheit. Jeder durfte mit
Erlaubnis des Bergamts auf fremdem Grund
und Boden schürfen und erhielt mit dem
Funde das Recht auf Verleihung. Daneben
bestand das Direktionsprinzip. Das A#Ldr#l
hatte nach dem Publikationspatente vom
5. Febr. 1794 nur subsidiäre Gültigkeit erlangt,
so daß die Provinzialbergordnungen.