Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bergausschuß  —  Bergbau.

tigung  auszustellen,  das  auf  Verlangen  auch
auf  Führung  und  Leistungen  auszudehnen  (s.
Arbeitszeugnis  Ih)h  ist.  Bergwerksbesitzer
oder  ihre  Stellvertreter  dürfen  großjährige
Arbeiter,  von  denen  ihnen  bekannt  ist,  daß
sie  schon  früher  beim  Bergbau  beschäftigt  waren,
nicht  eher  zur  Bergarbeit  annehmen,  bis  ihnen
von  denselben  das  Zeugnis  des  Bergwerksbesitzers
  oder  Stellvertreters,  bei  dem  sie  zuletzt
  gearbeitet  haben,  oder  das  Zeugnis  der
Ortspolizeibehörde  vorgelegt  ist  (§  85).  Hinsichtlich
  der  Zeugnisse  für  minderjährige  Arbeiter
  gelten  nach  §  85  a  dieselben  Bestimmungen
  wie  für  gewerbliche  Arbeiter  (s.  Arbeitszeugnis
  D.  Die  Beschäftigung  minderjähriger
  rbeiter  ist  nur  zulässig,  wenn  sie
mit  einem  Arbeitsbuche  (s.  d.)  versehen  sind.
Die  Bergwerksbesitzer  müssen  ihren  Arbeitern
Zeit  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  (s.  d.)
gewähren,  auch  kann  der  obligatorische  Fortbildungsschulunterricht
  durch  Ortsstatut  für
Bergleute  unter  18  Jahren  eingeführt  werden
870.  Hinsichtlich  der  auf  Bergwerken  usw.
beschäftigten  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und
Techniker  ist  in  den  §§  88—91  das  Dienstver-Mltnis
  zum  Bergwerksbesitzer  in  derselben
eise  geregelt  wie  das  Dienstverhältnis  der
Betriebsbeamten  in  der  Gewd.  133  a  bis
133e  (s.  Betriebsbeamte).  Auf  jedem  Bergwerk
  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Arbeiter
  eine  Liste  zu  führen,  welche  die  Vorund
  Zunamen,  das  Geburtsjahr,  den  Wohnort,
den  Tag  des  Dienstantrittes  und  der  Entlassung
sowie  das  Datum  des  letzten  Arbeitszeugnisses
enthält.  Die  Liste  ist  auf  Verlangen  der  Bergbehörde
  vorzulegen  (Berggesetz  §  93).  S.  auch
Kontraktbruch  V.  Wegen  der  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
l.  Bergwerke.  Für  die  Krankenversicherung
der  B.  bestehen  die  Knappschaftskassen  (s.  d.),
während  für  die  Unfallversicherung  die  Knappschaftsberufsgenossenschaft
  (s.  d.)  errichtet  ist.
ie  Invalidenversicherung  der  überwiegenden
g  hrzahl  der  B.  erfolgt  in  den  als  besondere
asseneinrichtungen  (.  zugelassene  Kasseneinrichtungen)
  zugelassenen  Knappschaftsvereinen.
  S.  auch  Haftpflicht.
ergausschuß.  Durch  das  G.,  betr.  die
bänderung  einzelner  Bestimmungen  des  Allgemeinen
  Berggesetzes,  vom  14.  Juli  1905
d  194a  (GS.  307)  ist  die  Bildung  eines  B.
ei  jedem  Oberbergamte  vorgeschrieben.  Er  ist
uständig  zur  Entscheidung  von  Klagen  im
werwaltungsstreitverfahren,  die  vom  Bergzerzsbesitzer
  gegen  Anordnungen  des  Oberergamtes
  im  Einzelfall  über  die  Festsetzung
ter,  Dauer  des  Beginnes  und  des  Endes  der
glichen  Arbeitszeit  (s.  d.)  oder  gegen  seine
an  cheidung  über  Gesuche  auf  Befreiung  von
zeitemeinen  Festsetzungen  über  die  Arbeits-*
  erhoben  werden  (ogl.  KommBer.  z.  G.
*s-  14.  Juli  1905,  Druchs  des  AbgH.  Ar.  921
11).  Gegen  seine  Entscheidung  ist  nur  das
gecchtemittel  der  Revision  beim  OVG.  zugefür
  ssen.  Der  B.  besteht  aus  Abteilungen;
ber  lede  Provinz,  in  der  innerhalb  des  Ober-Abk#rntsbezirs
  Bergbau  umgeht,  besteht  eine
Obe  bung.  Jede  Abteilung  besteht  aus  dem
rberghauptmann,  bei  seiner  Behinderung

 

223

dem  amtlichen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden
und  aus  sechs  Mitgliedern,  von  denen  zwei
nebst  zwei  Stellvertretern  aus  den  it-Hledern
  des  Oberbergamts  vom  HM.  auf  die

auer  ihres  Hauptamtes  ernannt  werden.
Die  vier  anderen  Mlitglieder  nebst  ihren  Stellvertretern
  werden  vom  Provinzialausschuß
aus  der  Zahl  der  Einwohner  der  Prooima  auf
sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe  gewählt,  daß
alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Mitglieder  und
Stellvertreter  ausscheidet.  Ein  Mitglied  muß
einem  Oberlandesgerichte  der  Provinz  angehören.
  Wählbar  sind  mit  Ausnahme  des
Oberpräsidenten,  der  Regierungspräsidenten,
der  staatlichen  Bergbeamten,  der  Vorsteher  kgl.
Polizeibehörden,  der  Landräte  und  der  Beamten
  des  Provinzialverbandes  alle  zum
Provinziallandtage  wählbaren  Angehörigen
des  Deutschen  Reichs.  Auf  die  Vereidigung
und  die  Disziplinarverhältnisse  der  Mitglieder,
auf  die  Beschlußfassung  und  das  Verfahren
finden  die  für  die  Bezirksausschüsse  maßgebenden
  Bestimmungen  des  Landesverwaltungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.  An
die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  tritt  der
Oberberghauptmann,  an  die  Stelle  des  Md  J.
der  HPM.  Regul.  betr.  Geschäftsgang  und  Verfahren
  der  B.  vom  8.  Dez.  1905  (OM.  l.  33)
und  Erl.  betr.  Kostentarif  vom  8.  Dez.  1905
(HOMl.  338).

Bergbau  it  die  Gewinnung  bergmännischer
Produtte.  chon  früh  entwichkelte  sich  in
Deutschland  zugleich  mit  der  Entstehung  eines
kunstgerechten  B.  und  eines  besonderen  Standes
  der  Bergleute  die  Bergbaufreiheit,
d.  h.  das  Recht,  auf  fremdem  Grund  und  Boden
ohne  Genehmigung  des  Grundeigentümers  B.
zu  treiben.  Durch  das  Prinzip  der  Regalität,
das  zuerst  vom  Kaiser  Friedrich  I.  für  Italien
aufgestellt  wurde  und  auch  in  Deutschland  allmählich
  zugunsten  der  Landesherrn  zur  Anerkennung
  gelangte,  wurde  die  Bergbaufreiheit
  wesentlich  beeinflußt,  indem  der  Inhaber
des  Regals  sich  gewisse  Bergwerksfelder  zum
eigenen  Bau  vorbehielt,  die  Felder  in  anderer
Form  und  Größe  und  unter  anderen  Voraussetzungen,
  als  die  Bergwerksordnung  vorschrieb,
verleihen  konnte,  auch  den  Bergzehnten  für
sich  in  Anspruch  nahm.  Mit  der  Regalität
war  sodann  das  Direktionsprinzip  verbunden,
  welches  die  Leitung  des  Bergwerksbetriebes
  in  die  Hand  der  Bergbehörde  gab.
Das  Bergamt  regulierte  die  Preise  der  Bergwerksprodukte,
  bestimmte  Zubuße  und  Ausbeuteverteilung
  und  nahm  Arbeiter,  Schichtmeister
  und  Steiger  an.  Das  AL#ukl.  II,  16
§&  69—480  beruhte  auf  dem  Prinzip  der  Regalität,
  indem  es  alle  Metalle,  Halbmetalle,
Edelsteine,  Salze,  Inflammabilien  als  Vorbehalt
  des  Staats  bezeichnete,  der  sein  BRecht
auch  Privaten  abtreten  konnte,  verband  aber
damit  die  Bergbaufreiheit.  Jeder  durfte  mit
Erlaubnis  des  Bergamts  auf  fremdem  Grund
und  Boden  schürfen  und  erhielt  mit  dem
Funde  das  Recht  auf  Verleihung.  Daneben
bestand  das  Direktionsprinzip.  Das  A#Ldr#l
hatte  nach  dem  Publikationspatente  vom
5.  Febr.  1794  nur  subsidiäre  Gültigkeit  erlangt,
  so  daß  die  Provinzialbergordnungen.