62 EIGENTHUM
Schichtmeister (Grubenvorstand, Repräsentant), weicher
die gewerkschaftliche Zeche verwaltet, die Gesellschaft
nach aussen vertritt, alle Verträge für dieselbe abschliesst,
Zahlungen leistet, Zubussen einzieht. Dem Staate gegenüber
werden die Gewerken durch einen Lehensträger
aus ihrer Mitte repräsentirt.
Man unterscheidet je nach dem Ertrage Zubusse-,
Freibau-, Verlags- und Ausbeutezeche.
Die künstliche Gewinnung des Steinsalzes war
gleichfalls regal und in der Regel in der Bergregalität
enthalten. Für die Regalität der Ausbeutung der Salzquellen
stritt keine Vermuthung. Diese Ausbeutung
wird oft durch Pfännerschaften (analog den Gewerkschaften)
betrieben, bei welchen ııı ideelle Antheile
(Pfannen) vorkommen. Im Jahre 1867 ist das Salzmonopol
aufgehoben und dafür eine Reichssteuer auf
Salz eingeführt.
Vgl. Preuss, Bergges. v. 24. Juni 1865; E. G. z. B. G. B.
Art. 67, 68
d, Durch Ersitzung
Es gelten die Grundsätze des Römischen Rechtes,
„nur hat das Sächsische Recht das Zeitmass der deutschen
erlöschenden Verjährung von Jahr und Tag dahin
angewendet, dass fahrende Habe in Jahr und Tag, Grundstücke
in 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen ersessen werden.
Vgl. B. G. B. §§ 900, 927, 937 ff.
5. SCHUTZ DES EIGENTHUMS
Das altdeutsche Recht unterscheidet:
1. Klage um Liegenschaften,
2. Klage um Fahrniss.