Full text : Deutsches Privatrecht.

62  EIGENTHUM

Schichtmeister  (Grubenvorstand,  Repräsentant),  weicher
die  gewerkschaftliche  Zeche  verwaltet,  die  Gesellschaft
nach  aussen  vertritt,  alle  Verträge  für  dieselbe  abschliesst,
Zahlungen  leistet,  Zubussen  einzieht.  Dem  Staate  gegenüber
  werden  die  Gewerken  durch  einen  Lehensträger
aus  ihrer  Mitte  repräsentirt.

Man  unterscheidet  je  nach  dem  Ertrage  Zubusse-,
Freibau-,  Verlags-  und  Ausbeutezeche.

Die  künstliche  Gewinnung  des  Steinsalzes  war
gleichfalls  regal  und  in  der  Regel  in  der  Bergregalität
enthalten.  Für  die  Regalität  der  Ausbeutung  der  Salzquellen
  stritt  keine  Vermuthung.  Diese  Ausbeutung
wird  oft  durch  Pfännerschaften  (analog  den  Gewerkschaften)
  betrieben,  bei  welchen  ııı  ideelle  Antheile
(Pfannen)  vorkommen.  Im  Jahre  1867  ist  das  Salzmonopol
  aufgehoben  und  dafür  eine  Reichssteuer  auf
Salz  eingeführt.

Vgl.  Preuss,  Bergges.  v.  24.  Juni  1865;  E. G.  z. B. G. B.
Art.  67,  68


d,  Durch  Ersitzung

Es  gelten  die  Grundsätze  des  Römischen  Rechtes,
„nur  hat  das  Sächsische  Recht  das  Zeitmass  der  deutschen
  erlöschenden  Verjährung  von  Jahr  und  Tag  dahin
angewendet,  dass  fahrende  Habe  in  Jahr  und  Tag,  Grundstücke
  in  31  Jahren  6  Wochen  3  Tagen  ersessen  werden.
Vgl.  B. G. B.  §§  900,  927,  937  ff.


5.  SCHUTZ  DES  EIGENTHUMS
Das  altdeutsche  Recht  unterscheidet:
1.  Klage  um  Liegenschaften,
2.  Klage  um  Fahrniss.